GOÄNeuKompass

Die neue GOÄ - nur einen Tastendruck entfernt.

Suchen Sie nach Ziffern, Bestimmungen und Ausschlüssen. Jetzt die Zukunft der Abrechnung entdecken.

Bereit für den Wechsel? Auch wenn die neue GOÄ noch nicht in Kraft getreten ist, hilft Ihnen unser Suchtool bei der frühzeitigen Orientierung.

Mehr als nur Suchen: Mit Qodia bereiten wir den Weg für die nächste Generation der GOÄ-Abrechnung. Von der Prüfung bis zur fertigen Rechnung.

Übersicht

Neue GOÄ auf einen Blick

Eckdaten der neuen Gebührenordnung für Ärzte strukturiert und auf einen Blick.
5.512

Ziffern gesamt

davon 1.311 Zuschläge

1.864

Ziffern mit Abrechnungsbestimmungen

34 % aller Ziffern

57

Allgemeine Abrechnungsbestimmungen

übergreifende Regelungen

Hauptkapitel mit meisten Ziffern

L – Chirurgie

2.471 Ziffern

Hauptkapitel mit wenigsten Ziffern

P – Sektionsleistungen

4 Ziffern

Niedrigste Bewertung

0,10 €

311Kopiergebühr, je Kopie

Höchste Bewertung

6.023,30 €

10717Darmtransplantation

Ø Bewertung pro Ziffer
280,28 €

Durschnittliche Bewertung

Ausschlüsse (mindestens)
2.187
Die Zahl wächst fortlaufend, solange Qodia die GOÄ verarbeitet.
Kapitel mit höchster Regel-Dichte

M – Ärztliche Laboratoriumsleistungen

Abrechnungsbestimmungen + Ausschlüsse pro Ziffer

0,69

Regeln / Ziffer

Inhaltsverzeichnis

Struktur der GOÄ

Navigieren Sie durch die systematischen Abschnitte der Gebührenordnung, um themenspezifische Leistungen und Bestimmungen zu finden.
Abrechnung

Einblick in die Leistungsziffern

Lernen Sie neue Abrechnungsziffern kennen. Diese zufällige Auswahl hilft Ihnen dabei, die veränderte Logik und Bewertung der neuen GOÄ zu verstehen.
Paragraphen

Rechtsgrundlagen

Die allgemeinen Bestimmungen bilden das rechtliche Rückgrat der Abrechnung. Hier finden Sie alle Paragraphen im Volltext.
§ 1Anwendungsbereich
(1)
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind, und die gemäß Berufsordnung der (Landes-)Ärztekammer erbracht werden. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf der Arzt nur berechnen oder beauftragen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind (Verlangensleistungen). Vor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder von einem anderen Kostenträger erstattet werden, müssen Ärzte die Patienten in Textform über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber informieren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist; Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO sind zu beachten.
§ 2Abweichende Vereinbarung
(1)
Durch Vereinbarung kann ein von dieser Verordnung abweichender, höherer Gebührensatz (Faktor) festgelegt werden. Für Leistungen nach den Kapiteln E, M, N und O sowie für Leistungen nach § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Falle eines nach den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unzulässig. Im Übrigen ist bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen sowie Wahlleistungen im Rahmen einer speziellen sektorengleichen Vergütung des Krankenhauses eine Vereinbarung nach Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2)
Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Information und Aufklärung über die Abweichung der Gebührenhöhe im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes schriftlich zu treffen. Die Vereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Faktor, dem Grund für die Abweichung vom Gebührensatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.
(3)
Die berufsrechtlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

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