GOÄNeuKompass
A. Übergeordnete Allgemeine Bestimmungen
A. Übergeordnete Allgemeine Bestimmungen
- 1.
Die Einteilung des Leistungsverzeichnisses der Gebührenordnung in unterschiedliche Kapitel und Abschnitte dient ausschließlich Zwecken der Gliederung und steht in keinem Zusammenhang mit möglichen gebietsbezogenen Beschränkungen, z.B. aufgrund der in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern festgelegten berufsrechtlichen Regelungen.
- 2.
Die Leistungslegenden der einzelnen Gebührennummern sind gegliedert in Titel, Zusatz und Abrechnungsbestimmung. Der ggf. vorhandene Zusatz konkretisiert die Leistung oder führt die obligatorischen und/oder fakultativen Leistungsbestandteile auf. Die ggf. vorhandene Abrechnungsbestimmung enthält Aussagen zur Berechnungsfähigkeit oder zu erforderlichen Angaben in der Rechnung.
- 3.
Sind in der Leistungslegende mehrere Leistungen durch ein „und“ verbunden, ist die betreffende Gebührennummer nur berechnungsfähig, wenn alle Leistungen erbracht worden sind. Die betreffende Gebührennummer ist nur einmal berechnungsfähig.
- 4.
Sind in der Leistungslegende mehrere Leistungen durch ein „oder“ verbunden, ist die betreffende Gebührennummer berechnungsfähig, wenn mindestens eine der mit „oder“ verbundenen Leistungen erbracht worden ist. Wird mehr als eine der in der Leistungslegende mit „oder“ verbundenen Leistungen erbracht, so ist die betreffende Gebührennummer entsprechend mehrfach berechnungsfähig.
- 5.
Sind in der Leistungslegende mehrere Leistungen durch ein „und/oder“ verbunden, ist die betreffende Gebührennummer berechnungsfähig, wenn mindestens eine der mit „und/oder“ verbundenen Leistungen erbracht worden ist. Wird mehr als eine oder werden ggf. alle der in der Leistungslegende mit „und/oder“ verbundenen Leistungen erbracht, so ist die betreffende Gebührennummer nur einmal berechnungsfähig.
- 6.
Nach dem im Zusatz der Leistungslegende ggf. enthaltenen Begriff „einschließlich“ werden alle obligatorisch zu erbringenden Leistungsbestandteile aufgeführt. Die betreffende Gebührennummer kann nur dann berechnet werden, wenn die im Titel der Leistungslegende beschriebene(n) Leistung(en) und alle obligatorischen Teilleistungen erbracht worden sind.
- 7.
Nach dem im Zusatz der Leistungslegende ggf. enthaltenen Begriff „ggf. einschließlich“ werden alle fakultativ erbringbaren Leistungsbestandteile aufgeführt. Die betreffende Gebührennummer kann berechnet werden, wenn die im Titel der Leistungslegende beschriebene(n) Leistung(en) sowie ggf. enthaltene obligatorische Teilleistungen (im Zusatz mit „einschließlich“ gekennzeichnet) erbracht worden sind. Die Erbringung fakultativer Leistungsbestandteile ist keine zwingende Voraussetzung zur Berechnung der betreffenden Gebührennummer.
- 8.
Die Begriffe „auch beidseitig“ oder „ein- oder beidseitig“ in der Leistungslegende lassen bei Eingriffen, die z.B. auf paarig angelegte Organe oder beide Körperhälften bezogen sind, eine Berechnungsfähigkeit der Gebührennummer bereits dann zu, wenn der Eingriff nur auf einer Seite durchgeführt wird. Auch wenn die Maßnahmen auf beiden Seiten erfolgen, ist die Gebührennummer nur einmal berechnungsfähig.
- 9.
Enthält die Leistungslegende den Zusatz „je Sitzung“, ist die betreffende Gebührennummer im Verlauf einer Inanspruchnahme, d.h. eines Arzt-Patienten-Kontaktes, nur einmal berechnungsfähig. Als Sitzung gilt ein Arzt-Patienten-Kontakt zur Durchführung einer oder mehrerer ärztlicher Leistungen, um das Untersuchungs-, Beratungs-, Therapieziel der Sitzung zu erreichen. Wird die Inanspruchnahme des Arztes aus praxisorganisatorischen Gründen unterbrochen, so wird die Sitzung dadurch nur unterbrochen und berechtigt nicht zur mehrfachen Berechnung der betroffenen Leistung(en). Das gilt auch dann, wenn die Räumlichkeit gewechselt wird. Die Sitzung endet erst, wenn die Leistung(en) ihrem Ziel gemäß vollständig abgeschlossen wurde(n). Wird jedoch zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag mindestens eine andere Leistung erbracht, können auch mehrere Sitzungen pro Kalendertag erfolgen, sofern die Erbringung der betreffenden Leistung(en) in einer weiteren, vom ersten Arzt-Patienten-Kontakt zeitlich abgegrenzten Sitzung medizinisch erforderlich ist.
- 10.
Sofern in der Leistungslegende Leistungen als nicht nebeneinander berechnungsfähig ausgewiesen sind, bezieht sich dieser Abrechnungsausschluss auf dieselbe Sitzung. Soweit die Abrechenbarkeit eines Zuschlags neben einer bestimmten Hauptleistung ausgeschlossen ist, kann dieser dennoch innerhalb der gleichen Sitzung angesetzt werden, soweit er sich auf eine andere ihm zugeordnete Hauptleistung bezieht und die Hauptleistungen nebeneinander berechnungsfähig sind.
- 11.
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- 12.
Als Krankheitsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Jahres nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- 13.
Das deutliche Überschreiten der im Legendentext beschriebenen Mindestdauer berechtigt nicht zur mehrfachen Berechnung der jeweiligen Gebührennummer, soweit nicht in der Leistungslegende ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- 14.
Leistungen, die sowohl als selbstständige Leistungen als auch als obligater oder fakultativer Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis enthalten sind, sind in einer Sitzung nebeneinander nicht berechnungsfähig.
- 15.
Dokumentationen sind stets Bestandteil der zugrundeliegenden Leistung und dürfen nicht gesondert berechnet werden.
- 16.
Bei einer analogen Abrechnung einer nicht im Gebührenverzeichnis abgebildeten Leistung gelten für die analog berechnete Leistung sämtliche Rahmenbedingungen der herangezogenen Ausgangsgebühr (also insbesondere die Abrechnungsbestimmungen, die Allgemeinen Bestimmungen und die Zuschläge). Die Berechnung eines Zuschlags für eine analog herangezogene zuschlagsfähige Gebühr ist insoweit zulässig, als dieser im Hinblick auf die Art der analog berechneten Gebühr nach Sinn und Zweck gerechtfertigt ist.
- 17.
Zuschläge dürfen außer in den in Nr. 16 genannten Fällen ausschließlich für die Leistung berechnet werden, für die sie vorgesehen sind.
- 18.
Je Sitzung ist nur ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung berechnungsfähig. Maßgeblich ist dafür der Zuschlag für die je Sitzung erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz über alle Abschnitte und Kapitel hinweg. Ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung kann erst bei einer Mindestrechnungshöhe von 10 Euro je Sitzung angesetzt werden.
- 19.
Sofern die Leistungsinhalte dazu geeignet sind, können die Leistungen des vorliegenden Gebührenverzeichnisses grundsätzlich auch per Videoübertragung (z.B. Videosprechstunde) erbracht werden.
- 20.
Rechtzeitig im Sinne des § 4 Abs. 2b GOÄ bedeutet, dass der Patient so früh wie möglich informiert werden muss, um eine ruhige und sorgfältige Abwägung zu gewährleisten.
- 21.
Belege im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 GOÄ sind grundsätzlich Belege von Dritten (beispielsweise Hersteller und Lieferanten).
