GOÄNeuKompass
500
Zuschlag25,00 €Zuschlag für dringend angeforderte Besuche aus der laufenden Sprechstunde und unverzüglich erfolgte Ausführung
Der Zuschlag nach Nummer 500 ist nur neben der Leistung nach Nummer 202 oder 203 sowie Leistungen des Abschnitts B V berechnungsfähig.
Relevante Abrechnungsbestimmungen
VI. Zuschläge
- 1.
Die Zuschläge nach Nummer 500 bis 504 sind im Zusammenhang mit Besuchs-, Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs-, Betreuungs- und Untersuchungsleistungen des Kapitels B sowie mit Leistungen des Abschnitts B V einmal je Sitzung berechnungsfähig.
- 2.
Die Zuschläge nach Nummer 500 bis 504 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach Nummer 500 bis 503 neben der Leistung nach Nummer 203 nur mit halbem Gebührensatz berechnungsfähig.
- 3.
Im Zusammenhang mit Leistungen nach Nummer 200 bis 207 und 400 bis 409 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
- 4.
Die Zuschläge nach Nummer 501, 502 oder 503 dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigen Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Absatz 2a, 2b oder 2c erbracht.
- 5.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. Die Uhrzeit der Behandlung ist in der Rechnung aufzuführen.
B. Grundleistungen, Allgemeinmedizin
- 1.
Die Leistungen nach Nummer 1 oder 4 und/oder 14 bis 18 können an demselben Kalendertag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Art der Erkrankung geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.
- 2.
Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten und nicht während der Erbringung anderer Leistungen. Eine Erbringung von Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen vor oder im Anschluss an eine andere Leistung ist berechnungsfähig.
- 3.
Untersuchungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten.
- 4.
Mehr als zwei Visiten an demselben Kalendertag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Art der Erkrankung geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Kalendertag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach Nummer 1, 2 oder 3, 14 bis 18 und/oder 20 und 21 nicht berechnungsfähig.
- 5.
Besuchsgebühren nach Nummer 203 und/oder 205 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- 6.
Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist.
