GOÄNeuKompass

Abschnitt

VI. Zuschläge

Allgemeine Bestimmungen

VI. Zuschläge

  1. 1.

    Die Zuschläge nach Nummer 500 bis 504 sind im Zusammenhang mit Besuchs-, Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs-, Betreuungs- und Untersuchungsleistungen des Kapitels B sowie mit Leistungen des Abschnitts B V einmal je Sitzung berechnungsfähig.

  2. 2.

    Die Zuschläge nach Nummer 500 bis 504 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach Nummer 500 bis 503 neben der Leistung nach Nummer 203 nur mit halbem Gebührensatz berechnungsfähig.

  3. 3.

    Im Zusammenhang mit Leistungen nach Nummer 200 bis 207 und 400 bis 409 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.

  4. 4.

    Die Zuschläge nach Nummer 501, 502 oder 503 dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigen Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Absatz 2a, 2b oder 2c erbracht.

  5. 5.

    Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. Die Uhrzeit der Behandlung ist in der Rechnung aufzuführen.

Qodia als Anbieter

Sehen Sie sich unsere Produktpalette zur digitalen Abrechnung an.

Qodia Check auf einem MacBook

Qodia als Kooperationspartner

Sie benötigen Zugriff auf unsere Daten? Kontaktieren Sie unser Team.

Für Kooperationen, API-Zugang oder individuelle Anfragen stehen wir gerne zur Verfügung.