GOÄNeuKompass
4352
Zuschlag15,00 €Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts G I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 56,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 4352, 4353 oder 4354 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 4352 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 4352 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 4352 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
Ausschlüsse (3)
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 4324 für Messung von H-Reflex, F-Welle, analoger motorischer elektroneurographischer Parameter und/oder für Inching (schrittweise Stimulation eines Nerven in kurzen Abständen) bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
je Nerv
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 4311 für Ableitung mit intrazerebralen Elektroden bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 4318 für segmentale Ableitung somatosensorisch evozierter Potentiale bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Relevante Abrechnungsbestimmungen
I. Neurologie, Neuropädiatrie
- 1.
Bei einer Staffelung nach Funktions-/Untersuchungsbereichen ist die Anzahl der tatsächlich untersuchten Bereiche in der Rechnung anzugeben.
