GOÄNeuKompass
200
14,00 €Visite im Krankenhaus
Visiten sind vom liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses persönlich zu erbringen. Bei dessen unvorhergesehener Verhinderung oder bei Individualvereinbarung ist die Visite des im Wahlarztvertrag vereinbarten ständigen ärztlichen Vertreters berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 200 ist anstelle oder neben anderen Leistungen des Kapitels B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Kalendertag andere Leistungen des Kapitels B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Kapitel B berechnet werden. Wird mehr als eine Visite an demselben Kalendertag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 201 berechnet werden.
Ausschlüsse (3)
Beobachtung und Funktionskontrolle nach einem Eingriff/einer Intervention,
Dauer bis zu 12 Stunden
Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Relevante Abrechnungsbestimmungen
B. Grundleistungen, Allgemeinmedizin
- 1.
Die Leistungen nach Nummer 1 oder 4 und/oder 14 bis 18 können an demselben Kalendertag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Art der Erkrankung geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.
- 2.
Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten und nicht während der Erbringung anderer Leistungen. Eine Erbringung von Beratungs-, Gesprächs-, Schulungs- und/oder Betreuungsleistungen vor oder im Anschluss an eine andere Leistung ist berechnungsfähig.
- 3.
Untersuchungsleistungen sind nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die diese als Teilleistungen enthalten.
- 4.
Mehr als zwei Visiten an demselben Kalendertag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Art der Erkrankung geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Kalendertag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach Nummer 1, 2 oder 3, 14 bis 18 und/oder 20 und 21 nicht berechnungsfähig.
- 5.
Besuchsgebühren nach Nummer 203 und/oder 205 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- 6.
Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist.
