GOÄNeuKompass

Ziffer

902

38,12

Punktion eines Hüftgelenks,

ggf. einschließlich Lokalanästhesie,

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 902 ist neben der Leistung nach Nummer 713 nicht berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

III. Punktionen

  1. 1.

    Werden in einer Sitzung mehrere Punktionen, auch Punktionsversuche, desselben Organs, Gelenks, derselben Struktur oder Region durchgeführt, so ist die Punktionsleistung sowie die gegebenenfalls zusätzlich berechenbare Zuschlagsleistung nur einmal berechnungsfähig. Bei paarigen Organen und der Punktion beider Organe (wie z.B. Niere, Eierstöcke, Hoden, usw.) ist die Punktionsleistung zweimal berechnungsfähig.

  2. 2.

    Leistungen für Punktionen und Biopsien des Abschnitts C III sind neben der Berechnung von Operations- und Anästhesieleistungen während der Dauer der Operation nur dann berechnungsfähig, wenn die Punktionen außerhalb des eigentlichen OP-Gebietes erfolgen und nicht der Einbringung von OP-Instrumenten oder der Durchführung der Lokal- oder Regionalanästhesie dienen.

  3. 3.

    Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören auch die damit in Zusammenhang stehenden Injektionen, Stichkanalanästhesien, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.

  4. 4.

    Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt- Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.

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