GOÄNeuKompass
III. Punktionen
III. Punktionen
- 1.
Werden in einer Sitzung mehrere Punktionen, auch Punktionsversuche, desselben Organs, Gelenks, derselben Struktur oder Region durchgeführt, so ist die Punktionsleistung sowie die gegebenenfalls zusätzlich berechenbare Zuschlagsleistung nur einmal berechnungsfähig. Bei paarigen Organen und der Punktion beider Organe (wie z.B. Niere, Eierstöcke, Hoden, usw.) ist die Punktionsleistung zweimal berechnungsfähig.
- 2.
Leistungen für Punktionen und Biopsien des Abschnitts C III sind neben der Berechnung von Operations- und Anästhesieleistungen während der Dauer der Operation nur dann berechnungsfähig, wenn die Punktionen außerhalb des eigentlichen OP-Gebietes erfolgen und nicht der Einbringung von OP-Instrumenten oder der Durchführung der Lokal- oder Regionalanästhesie dienen.
- 3.
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören auch die damit in Zusammenhang stehenden Injektionen, Stichkanalanästhesien, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
- 4.
Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt- Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.
Punktion eines der folgenden kleinen Gelenke: Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen, Kiefergelenk,
ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk
Punktion eines der folgenden großen Gelenke: Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk,
ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk
Punktion eines Hüftgelenks,
ggf. einschließlich Lokalanästhesie,
Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Zyste, Hämatoms, Abszesses oder oberflächiger Körperteile
Punktion einer Augenhöhle
Lumbale oder subokzipitale Punktion der Liquorräume
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für intrathekale Injektion
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für intrathekale Injektion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 905 für Messungen des Liquordrucks
Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
Punktion der Lunge, auch Abszess- oder Kavernenpunktion in der Lunge, oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle,
ggf. einschließlich Entnahme von bis zu 500 ml Ergussflüssigkeit
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für Entlastungspunktion mit Entnahme von mehr als 500 ml Ergussflüssigkeit bei Erwachsenen, bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von mehr als 10 ml pro Kilogramm Körpergewicht
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für das Anlegen einer Pleuradrainage,
je Drainage
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 911 für Pleurabiopsie
Punktion des Herzbeutels
Knochenstanze und/oder Punktion des Knochenmarks,
auch Sternalpunktion
Punktion einer Mamma oder Punktion eines Lymphknotens
Punktion eines Organs
(z.B. Leber, Niere, Hoden)
Punktion des Douglasraums
Punktion eines Adnextumors,
ggf. einschließlich Douglaspunktion
Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs
Punktion bzw. Saugbiopsie der Prostata,
je Sitzung
Punktion der Schilddrüse,
ggf. beidseitig, je Herd
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 923 für therapeutische Injektion(en) von Alkohol oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Substanzen,
zur Behandlung von z. B. autonomen Schilddrüsenadenomen oder -knoten, je Herd
Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde und/oder Einführung eines Fistelkatheters,
ggf. einschließlich anschließender Injektion oder Instillation
Stanzbiopsie(n) einer Brustdrüse,
je Herd
Stanzbiopsie an Haut oder Schleimhaut,
soweit nicht in Komplexleistungen enthalten
Stanzbiopsie an Muskeln und Weichteilen,
soweit nicht in anderen Leistungen enthalten
