GOÄNeuKompass
745
Zuschlag65,98 €Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 743 für Infusion von Zytostatika, Biologika, monoklonalen Antikörpern oder Substanzen, die einen vergleichbar erhöhten Aufwand bedingen, bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
einschließlich der erforderlichen Beratung, Überwachung und Prämedikation
Der Zuschlag nach Nummer 745 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 744, 787, 788 oder 789 nicht berechnungsfähig.
Ausschlüsse (4)
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 743 für Infusion von Zytostatika, Biologika, monoklonalen Antikörpern oder Substanzen, die einen vergleichbar erhöhten Aufwand bedingen,
einschließlich der erforderlichen Beratung, Überwachung und Prämedikation
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 20,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 20,00 EUR bis zu 30,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 30,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Relevante Abrechnungsbestimmungen
II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen
- 1.
Die Leistungen nach Nummer 703, 705, 706, 708, 709, 711, 713, 714 oder 716 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
- 2.
Die Leistungen nach Nummer 704, 710, 744, 751, 758, 760, 765, 773, 777, 780 oder 781 sind jeweils einmal je Kalendertag berechnungsfähig.
- 3.
Die Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 sind je Gefäßzugang einmal, jedoch nicht mehr als zweimal je Kalendertag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach Nummer 743, 746 oder 753 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße sowie deren Dokumentation in der Rechnung voraus.
- 4.
Die Leistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 sind während eines Kalendertages nebeneinander berechnungsfähig, sofern mehrere Infusionsleistungen zeitlich getrennt oder über unterschiedliche Gefäßzugänge erbracht werden. Eine Dokumentation in der Rechnung ist erforderlich.
- 5.
Sofern während eines Kalendertages bei liegendem Gefäßzugang mehrere Infusionsleistungen nach Nummer 743, 746 und/oder 753 im zeitlichen Zusammenhang nacheinander erbracht werden, ist nur die jeweils am höchsten bewertete Leistung berechnungsfähig.
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 743 für Infusion von Zytostatika, Biologika, monoklonalen Antikörpern oder Substanzen, die einen vergleichbar erhöhten Aufwand bedingen,
einschließlich der erforderlichen Beratung, Überwachung und Prämedikation
56,56 €Nächste ZifferInfusion, intravenös,
einschließlich - Gefäßpunktion Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich - Lokalanästhesie Erstellung eines Infusionsplans, Dauer je vollendete 30 Minuten
17,17 €