GOÄNeuKompass

Ziffer

603

16,14

Tape-Verband zur Entlastung von weichteiligen Strukturen,

wie z.B. Sehnenspiegel, Haut-, Unterhautgewebe, ggf. einschließlich - Tape-Verband distaler kleiner Gelenke und/oder Phalangen - Zinkleimverband - Entfernen von altem Verbandsmaterial

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 603 ist einmal je Körperregion berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

I. Anlegen von Verbänden

  1. 1.

    Unter härtende Verbände fallen auch Gipsverbände.

  2. 2.

    Als Konfektionsware im Sinne des Abschnitts C I gelten auch Schienenverbände, Orthesen, Korsetts oder Bandagen, die durch eine dritte Person (z.B. Orthopädietechniker) individuell angefertigt wurden.

  3. 3.

    Die Leistungen des Abschnitts C I beinhalten Prüfung und ggf. Einstellung betroffener Verbände, Schienen und Vorrichtungen, Instruktion des Patienten und situationsgerechte Lagerung.

  4. 4.

    Das Entfernen von Verbänden, Schienen oder härtenden Verbänden ist nur berechnungsfähig, wenn die Leistungen des Abschnitts C I dies ausdrücklich zulassen.

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