GOÄNeuKompass

Ziffer

602

16,14

Tape-Verband großer Gelenke (Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenk), individuell angefertigt,

ggf. einschließlich - Tape-Verband distaler kleiner Gelenke und/oder Phalangen - Zinkleimverband - Entfernen von altem Verbandsmaterial

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 602 ist einmal je Gelenk berechnungsfähig. Werden aufgrund der angewandten Methode angrenzende Gelenke mitversorgt, ist dies nicht gesondert berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

I. Anlegen von Verbänden

  1. 1.

    Unter härtende Verbände fallen auch Gipsverbände.

  2. 2.

    Als Konfektionsware im Sinne des Abschnitts C I gelten auch Schienenverbände, Orthesen, Korsetts oder Bandagen, die durch eine dritte Person (z.B. Orthopädietechniker) individuell angefertigt wurden.

  3. 3.

    Die Leistungen des Abschnitts C I beinhalten Prüfung und ggf. Einstellung betroffener Verbände, Schienen und Vorrichtungen, Instruktion des Patienten und situationsgerechte Lagerung.

  4. 4.

    Das Entfernen von Verbänden, Schienen oder härtenden Verbänden ist nur berechnungsfähig, wenn die Leistungen des Abschnitts C I dies ausdrücklich zulassen.

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