GOÄNeuKompass

Ziffer

4774

Zuschlag25,00

Zuschlag zu den Leistungen der konservativen Gynäkologie des Abschnitts H II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 37,00 EUR bis zu 69,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Abrechnungsbestimmung

Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 4773, 4774 oder 4775 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 4774 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 4774 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 4774 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

II. Konservative Gynäkologie und Geburtshilfe

  1. 1.

    Neben den Leistungen nach Nummer 4717, 4718, 4724, 4726, 4727 oder 4728 sind die Leistungen nach Nummer 1200, 1222, 1226 oder 1227 sowie die dazugehörenden Zuschläge nicht berechnungsfähig.

  2. 2.

    Die Leistungen nach Nummer 4756 bis 4763 umfassen alle erforderlichen Eröffnungs- und Verschlussleistungen im Rahmen des fetoskopischen Eingriffs.

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