GOÄNeuKompass
3095
Zuschlag20,00 €Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F III, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 227,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3095, 3096 oder 3097 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3095 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3095 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3095 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
Ausschlüsse (5)
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3001 oder 3009 für die Durchführung einer Laevo-/Dextrokardiographie bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
einschließlich - Vorbringen/Entfernen eines Führungsdrahtes unter Durchleuchtung retrograder oder antegrader Sondierung des linken Ventrikels unter Durchleuchtung aller erforderlichen Infusion(en) Medikamentengabe - kontinuierlicher Patientenüberwachung mittels EKG Einbringen von Kontrastmittel über einen Katheter, ggf. mit Injektionspumpe - Angiographieleistungen bis zu einer Serie, ggf. einschließlich arterieller, aortaler oder ventrikulärer Druckmessung und -analyse
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3009 für pharmakologische Testung(en) bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit angeborenen Herzfehlern und/oder pulmonaler Hypertonie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3009 für die Radiofrequenzperforation im Herzen, an einer Herzklappe oder an herznahen Gefäßen, bei Kindern bis einschließlich 8. Lebensjahr
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3041 für die Ablation einer Rhythmusstörung im linken Vorhof oder einer Kammerrhythmusstörung bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3009 oder 3055 für die ergometrische Belastung bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
Relevante Abrechnungsbestimmungen
III. Invasive Kardiologie
- 1.
Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt- Naht Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.
Implantation und/oder Explantation ohne komplexe technische Hilfen, Austausch, Revision bzw. Verlagerung einer permanenten intravasalen Elektrode,
ggf. einschließlich - Lokalanästhesie - nichtinvasiver Blutdruckmessung - Messung der Sauerstoffsättigung - EKG-Monitoring - Funktionstest(s) und Programmierung des Schrittmachers - Anfertigung eines EKGs
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