GOÄNeuKompass
1822
Zuschlag15,00 €Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts D II, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 33,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 1822, 1823 oder 1824 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 1822 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 1822 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 1822 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
Relevante Abrechnungsbestimmungen
II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen
- 1.
Maßnahmen zum Auffinden von Nerven mittels Nervenstimulator, die Kathetereinführung, die Kontrolle der Katheterlage, die Überprüfung der Neurologie, Patientenlagerung, Lokalanästhesie einschließlich Gabe methodenspezifischer Medikamente und die Überwachung der Vitalfunktionen sind Bestandteile der Leistungen des Abschnitts DII und nicht gesondert berechnungsfähig.
Anbringen eines kutanen Capsaicin-Pflasters,
einschließlich - neurologischer Diagnostik und Testung zur korrekten Indikationsstellung - Vorbereitung der Haut - Aufkleben des Capsaicin-Pflasters in vorbereiteter Größe - Überwachung während der Wirkung (bis 60 Minuten) - Entfernung des Pflasters und Reinigung der Haut entsprechend der Vorgabe mit Reinigungsgel - Nachuntersuchung zur Beurteilung
36,88 €Nächste Ziffer