GOÄNeuKompass

Ziffer

1811

45,11

Analgesie eines Spinalnerven/-wurzel und ggf. der Rami communicantes, dorsales und meningei, auch periradikuläre Therapie mittels Anästhetika und/oder Analgetika,

einschließlich vorheriger Lokalanästhesie

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 1811 ist bis zu zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Erfolgt die Spinalnerven/-wurzel-Analgesie Computertomographie- oder Magnetresonanztomographie-gesteuert, ist die Computertomographie bzw. die Magnetresonanztomographie einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen

  1. 1.

    Maßnahmen zum Auffinden von Nerven mittels Nervenstimulator, die Kathetereinführung, die Kontrolle der Katheterlage, die Überprüfung der Neurologie, Patientenlagerung, Lokalanästhesie einschließlich Gabe methodenspezifischer Medikamente und die Überwachung der Vitalfunktionen sind Bestandteile der Leistungen des Abschnitts DII und nicht gesondert berechnungsfähig.

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