GOÄNeuKompass

Ziffer

1800

118,89

Standardisiertes palliativmedizinisches und/oder schmerzmedizinisches Basisassessment zur Einleitung, Koordination und Durchführung der Symptomkontrolle und -behandlung,

ggf. einschließlich - psychosozialer Stabilisierung - Einbeziehung der Angehörigen

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung setzt die Untersuchung von mindestens fünf Bereichen der Palliativ- und/oder schmerzmedizinischen Versorgung (z. B. Schmerzanamnese, Symptomintensität, Lebensqualität, Mobilität, Selbsthilfefähigkeit, Stimmung, Ernährung, (psycho-)soziale Situation, Alltagskompetenz) voraus, die mit standardisierten Messverfahren untersucht werden. Die Leistung nach Nummer 1800 ist innerhalb von drei Kalendermonaten einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1800 ist innerhalb von 24 Stunden nicht neben der Leistung nach Nummer 1801 berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

II. Palliativmedizinische und schmerzmedizinische Leistungen

  1. 1.

    Maßnahmen zum Auffinden von Nerven mittels Nervenstimulator, die Kathetereinführung, die Kontrolle der Katheterlage, die Überprüfung der Neurologie, Patientenlagerung, Lokalanästhesie einschließlich Gabe methodenspezifischer Medikamente und die Überwachung der Vitalfunktionen sind Bestandteile der Leistungen des Abschnitts DII und nicht gesondert berechnungsfähig.

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