GOÄNeuKompass
13557
205,14 €Lokale Radionuklidtherapie in einer Körperhöhle oder in einem Gelenk oder in einem Organ,
einschließlich Applikation
Die Punktionsleistung ist gesondert berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 13557 ist neben der Leistung nach Nummer 13559 nicht berechnungsfähig.
Mögliche Zuschläge (2)
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13556 oder 13557 bei Anwendung von Alpha-Strahlern
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13555, 13556, 13557 oder 13559 für die posttherapeutische Bestimmung von Herddosen,
ggf. einschließlich Berechnungen aufgrund von Messungen der Kinetik der Therapieradioaktivität
Relevante Abrechnungsbestimmungen
II. Nuklearmedizin
- 1.
Bei der Auswahl und Dosierung des anzuwendenden Radiopharmazeutikums sind die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die jeweils gültige Strahlenschutzverordnung zu berücksichtigen. Wiederholungsuntersuchungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die jeweilige Basisleistung und Zuschlagsleistung berechnungsfähig.
- 2.
Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit Gammakamera, gegebenenfalls in mehreren Sichten/Projektionen.
- 3.
Ergänzungsleistungen nach Nummer 13543 bis 13549 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig.
- 4.
Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, dürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 13540 und 13544 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.
- 5.
Die Leistungen nach Nummer 13540, 13543, 13544 oder 13545 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.
- 6.
Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- 7.
Die für die Anwendung erforderlichen Materialkosten der radioaktiven Stoffe (Nuklid, Markierungs- oder Testbestecke) sind gesondert berechnungsfähig. Kosten für den Transport der zur Untersuchung notwendigen gebrauchsfertigen Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gesondert berechnungsfähig. Wird der radioaktive Stoff von einer anderen als der nächstgelegenen Quelle zum Ort der Leistungserbringung bezogen, sind die tatsächlichen Transportkosten nur in Höhe von 80 % berechnungsfähig. In der Rechnung sind die für die Anwendung erforderliche Aktivitätsmenge sowie die Wegstrecke von der Bezugsquelle zum Ort der Anwendung in km anzugeben.
- 8.
Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen in den Körper sowie die gegebenenfalls erforderlichen Entnahmen von Blut oder Urin sind mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
- 9.
Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper, mit Ausnahme der endoskopischen oder operativen Einbringungen des Strahlungsträgers oder von Radionukliden, ist mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
- 10.
Rechnungsbestimmungen: a. Der Arzt darf nur die für die Anwendung erforderliche Menge an radioaktiven Stoffen berechnen. b. Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs- und Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.
- 11.
Die Zweitbefundung oder Mitbefundung von nuklearmedizinischem Bildmaterial (z.B. Szintigraphie, SPECT, PET) oder anderen bildgebenden Verfahren des Abschnitts O II, auch im Rahmen der Telemedizin und nach Nummer 13513, sind nur mit medizinischer Begründung berechnungsfähig. Die medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Die gutachtliche Zweitbefundung ist über die Leistungen nach Nummer 307 oder 308 berechnungsfähig.
O. Leistungen der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie
- 1.
Alle Leistungen des Kapitels O sind unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Wichtungen, Durchleuchtungen oder Serien je Leistung und Lokalisation insgesamt nur einmal berechnungsfähig, sofern in der einzelnen Leistungslegende keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.
