GOÄNeuKompass

Ziffer

13546

Zuschlag120,01

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13500, 13504, 13505, 13506, 13507, 13508, 13509, 13510, 13511, 13512, 13514, 13515, 13516, 13517, 13518, 13519, 13523, 13525, 13526, 13527, 13528, 13529, 13530, 13533, 13535, 13536, 13537, 13538, 13539, 13541 oder 13545 für Einzelphotonen-Emissionscomputertomographie (SPECT) mit Darstellung in mindestens drei Ebenen

Abrechnungsbestimmung

Der Zuschlag nach Nummer 13546 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 13547 nicht in einer Sitzung berechnungsfähig.

Zuschlag für (31)

13500
54,23 €

Szintigraphische Untersuchung der Schilddrüse,

ggf. einschließlich Darstellung dystoper Anteile

13504
124,22 €

Szintigraphische Untersuchung des Gehirns

13505
71,02 €

Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums,

je Untersuchung

13506
125,90 €

Szintigraphische Untersuchung der Lungenperfusion in mindestens vier Projektionen

13507
146,73 €

Szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver Gase, Aerosole oder Stäube

13508
129,34 €

Szintigraphische Untersuchung der Myokardbewegung mit quantitativer Bestimmung von mindestens einer Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe,

einschließlich EKG-Triggerung oder List-mode-Akquisition, ggf. einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung

13509
206,61 €

Szintigraphische Untersuchung der Myokardbewegung als kombinierte quantitative Mehrfachbestimmung von mindestens Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation,

einschließlich EKG-Triggerung oder List-mode-Akquisition, ggf. einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung

13510
99,77 €

Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern in Ruhe,

ggf. einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung

13511
173,21 €

Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation,

ggf. einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung

13512
284,30 €

Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern in Ruhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation,

ggf. einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung

13514
237,98 €

Ganzkörperszintigraphie des Skeletts,

einschließlich Schädel und Körperstamm in zwei Sichten oder Projektionen, ggf. einschließlich der Extremitäten oder Teilen der Extremitäten

13515
145,51 €

Teilkörperskelettszintigraphie,

ggf. einschließlich der kontralateralen Seite

13516
237,98 €

Ganzkörperszintigraphie des Knochenmarks, Schädel und Körperstamm in zwei Projektionen,

ggf. einschließlich der Extremitäten oder Teilen der Extremitäten

13517
90,26 €

Verteilungsszintigraphie eines großen Gelenks,

einschließlich intraartikulärer Injektion des Radiopharmazeutikums

13518
130,91 €

Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten tumoraffinen Substanzen in einer und/oder mehreren Region(en)

13519
298,61 €

Ganzkörper-Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten, tumoraffinen Substanzen

13523
75,52 €

Statische Nierenszintigraphie

13525
133,88 €

Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe mit Ausnahme der Schilddrüse

13526
133,09 €

Szintigraphische Untersuchung im Bereich des Gastrointestinaltrakts zur Blutungsquellensuche nach Gabe von radioaktiv-markierten Erythrozyten

13527
144,57 €

Szintigraphische Untersuchung im Bereich des Gastrointestinaltrakts

(z. B. der Speicheldrüsen und/oder der Ösophagus-Passage und/oder zum Nachweis eines Meckel'schen Divertikels), ggf. einschließlich - gastralem Reflux - Magenentleerung - Gallenwege - Gallenreflux

13528
121,85 €

Szintigraphische Untersuchung von Leber und/oder Milz

(z.B. mit Kolloiden, gallengängigen Substanzen, Erythrozyten), ggf. in mehreren Ebenen

13529
100,44 €

Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten,

ggf. einschließlich der kontralateralen Seite

13530
210,70 €

Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflussgebieten an Stamm und/oder Kopf und/oder Extremitäten,

ggf. einschließlich der kontralateralen Seite

13533
114,75 €

Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen

13535
145,51 €

Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben in einer Region

13536
299,47 €

Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben im gesamten Stammbereich und/oder an den Extremitäten

13537
58,15 €

Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Verlust von körpereigenen Stoffen durch Bilanzierung nach radioaktiver Markierung und/oder von radioaktiv markierten Analoga, in Blut, Urin, Faeces oder Liquor,

einschließlich notwendiger Radioaktivitätsmessungen über dem Verteilungsraum

13538
85,58 €

Szintigraphische Untersuchung von Pleuraergüssen oder Peritonealergüssen mit selektiver Applikation eines Radiopharmakons in den Pleuralraum oder Peritonealraum,

einschließlich intracavitärer Applikation

13539
65,52 €

Szintigraphische Untersuchungen (z.B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen, Tuben) oder Funktionsmessungen (z. B. Ejektionsfraktion mit Messsonde) ohne Gruppenzuordnung auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in eine Körperhöhle

13541
86,86 €

Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide

13545
43,30 €

Subtraktionsszintigraphie oder zusätzliche Organ- oder Blutpoolszintigraphie als anatomische Ortsmarkierung

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

II. Nuklearmedizin

  1. 1.

    Bei der Auswahl und Dosierung des anzuwendenden Radiopharmazeutikums sind die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die jeweils gültige Strahlenschutzverordnung zu berücksichtigen. Wiederholungsuntersuchungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die jeweilige Basisleistung und Zuschlagsleistung berechnungsfähig.

  2. 2.

    Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit Gammakamera, gegebenenfalls in mehreren Sichten/Projektionen.

  3. 3.

    Ergänzungsleistungen nach Nummer 13543 bis 13549 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig.

  4. 4.

    Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, dürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 13540 und 13544 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.

  5. 5.

    Die Leistungen nach Nummer 13540, 13543, 13544 oder 13545 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.

  6. 6.

    Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

  7. 7.

    Die für die Anwendung erforderlichen Materialkosten der radioaktiven Stoffe (Nuklid, Markierungs- oder Testbestecke) sind gesondert berechnungsfähig. Kosten für den Transport der zur Untersuchung notwendigen gebrauchsfertigen Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gesondert berechnungsfähig. Wird der radioaktive Stoff von einer anderen als der nächstgelegenen Quelle zum Ort der Leistungserbringung bezogen, sind die tatsächlichen Transportkosten nur in Höhe von 80 % berechnungsfähig. In der Rechnung sind die für die Anwendung erforderliche Aktivitätsmenge sowie die Wegstrecke von der Bezugsquelle zum Ort der Anwendung in km anzugeben.

  8. 8.

    Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen in den Körper sowie die gegebenenfalls erforderlichen Entnahmen von Blut oder Urin sind mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.

  9. 9.

    Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper, mit Ausnahme der endoskopischen oder operativen Einbringungen des Strahlungsträgers oder von Radionukliden, ist mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.

  10. 10.

    Rechnungsbestimmungen: a. Der Arzt darf nur die für die Anwendung erforderliche Menge an radioaktiven Stoffen berechnen. b. Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs- und Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.

  11. 11.

    Die Zweitbefundung oder Mitbefundung von nuklearmedizinischem Bildmaterial (z.B. Szintigraphie, SPECT, PET) oder anderen bildgebenden Verfahren des Abschnitts O II, auch im Rahmen der Telemedizin und nach Nummer 13513, sind nur mit medizinischer Begründung berechnungsfähig. Die medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Die gutachtliche Zweitbefundung ist über die Leistungen nach Nummer 307 oder 308 berechnungsfähig.

Allgemeine Bestimmungen

O. Leistungen der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie

  1. 1.

    Alle Leistungen des Kapitels O sind unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Wichtungen, Durchleuchtungen oder Serien je Leistung und Lokalisation insgesamt nur einmal berechnungsfähig, sofern in der einzelnen Leistungslegende keine davon abweichende Regelung getroffen wurde.

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