GOÄNeuKompass

Ziffer

9352

1051,92

Offen chirurgische Bilobektomie der Lunge,

ggf. einschließlich - Adhäsiolyse - Thoraxdrainage(n)

Mögliche Zuschläge (30)

9351Zuschlag
196,24 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350 oder 9352 für zusätzliche Segmentresektion,

je entferntem Segment

9353Zuschlag
218,05 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9322, 9323, 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350 oder 9352 für jede offen chirurgische Keilresektion an der Lunge,

ggf. einschließlich Thoraxdrainage(n)

9354Zuschlag
65,41 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9322, 9323, 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350 oder 9352 für jede thorakoskopische Keilresektion an der Lunge,

ggf. einschließlich Thoraxdrainage(n)

9356Zuschlag
50,26 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352 oder 9355 für das Anzügeln der zentralen Pulmonalarterie (Shuntreduzierung)

9357Zuschlag
87,22 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352 oder 9355 für Pleurodese

9359Zuschlag
174,44 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9324, 9326, 9335, 9337, 9339, 9343, 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9352 oder 9358 für Teildekortikation der Lunge, offen chirurgisch,

9360Zuschlag
190,06 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9320, 9321, 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9355 oder 9358 für Eingriff beim Kind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

9362Zuschlag
87,22 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für Perikard (teil)resektion

9363Zuschlag
523,32 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für Omentum majus-Transposition

9365Zuschlag
130,83 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für eine Vorhofteilresektion,

ggf. einschließlich Eingriff am Perikard

9366Zuschlag
610,54 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für einen rekonstruktiven Eingriff an der V. cava mit Cavaresektion und ggf. Interponat bei erworbener Stenose oder Verschluss

9367Zuschlag
130,83 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für eine partielle Brustwandresektion

9369Zuschlag
261,66 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für einen zusätzlichen Eingriff am Ösophagus (z. B. Tangentialresektion und/oder -rekonstruktion)

9370Zuschlag
65,41 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9322, 9323, 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für die zusätzliche Neurolyse(n) des N. phrenicus und/oder N. vagus und/oder N. recurrens

9371Zuschlag
130,83 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für eine plastische Deckung mit Fremdmaterial

9372Zuschlag
196,24 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für die Rekonstruktion der V. anonyma

9374Zuschlag
174,44 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für Interkostalmuskel- oder Zwerchfellflap

9375Zuschlag
109,02 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für partielle Zwerchfellresektion von thorakalem Zugang aus,

ggf. auch einschließlich - Adhäsiolyse - Mobilisieren von Brustorganen - Zwerchfellraffung - Zwerchfellrekonstruktion - Entfernen und/oder Einbringen von Implantaten - Gewebeentnahme durch Aspiration - Probeexzision und/oder Probepunktion, je Seite

9376Zuschlag
196,24 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für partielle Zwerchfellresektion von transabdominalem Zugang aus,

ggf. auch einschließlich - Adhäsiolyse - Mobilisieren von Brustorganen - Pleuradefektverschluss - Zwerchfellraffung - Zwerchfellrekonstruktion - Entfernen und/oder Einbringen von Implantaten - Gewebeentnahme durch Aspiration - Probeexzision und/oder Probepunktion, je Seite

9377Zuschlag
261,66 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für komplette Zwerchfellresektion von transabdominalem Zugang aus,

ggf. auch einschließlich - Adhäsiolyse - Mobilisieren von Brustorganen - Zwerchfellraffung - Zwerchfellrekonstruktion - Entfernen und/oder Einbringen von Implantaten - Gewebeentnahme durch Aspiration - Probeexzision und/oder Probepunktion, je Seite

9378Zuschlag
196,24 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9355, 9358 oder 9361 für Teildekortikation der Lunge,

je Seite

9381Zuschlag
174,44 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9355, 9358, 9361 oder 9380 für separat und gezielt durchgeführte, radikale, systematische mediastinale Lymphknotendissektion,

ggf. einschließlich - Eingriffen am Lymphsystem - Neurolysen und/oder Verlagerung von Nerven - Gefäßen und Organen - Präparation und Versorgung beteiligter Blutgefäße - lokaler Exzision anderer Gewebe im Mediastinum

9383Zuschlag
130,83 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358, 9361 oder 9382 für die zusätzliche Bronchusstumpfabdeckung und/oder Anastomosendeckung (Gefäß und/oder Bronchus), V. azygos-Stumpf, Perikardflap, perikardiales Fettflap oder Thymusdrüse

9403Zuschlag
130,83 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9347, 9349, 9352 oder 9401 für lokoregionale Lymphknotendissektion (N1)

9407Zuschlag
130,83 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9324, 9326, 9335, 9337, 9339, 9343, 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9355, 9358, 9361 oder 9406 für Eingriff am Perikard mit zusätzlichem Perikardersatz

9408Zuschlag
261,66 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9355, 9358, 9361 oder 9406 für die Anlage einer Bronchusmanschette und/oder Bronchusplastik (ausgenommen Bronchusverschluss per Klammernaht und/oder Handnaht)

9409Zuschlag
174,44 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9358, 9361 oder 9406 für die Anlage einer Gefäßmanschette und/oder Patchplastik und/oder Prothese

9410Zuschlag
87,22 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9347, 9348, 9352, 9355, 9361 oder 9406 für die Anlage einer Gefäßtangentialnaht

9411Zuschlag
109,02 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9346, 9347, 9348, 9349, 9350, 9352, 9353, 9355, 9358, 9361 oder 9406 für partielle Pleurektomie,

je Seite

9412Zuschlag
130,83 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9345, 9347, 9349, 9352, 9358 oder 9406 für mediastinale ipsilaterale Lymphknotendissektion (N2)

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

X. Thoraxchirurgie

  1. 1.

    Die Leistungslegenden des Abschnitts L X beinhalten auch ohne explizite Aufzählung offene und minimalinvasive chirurgische Standardzugänge, Spülungen und Drainageeinlagen, mikrochirurgische Operationstechniken sowie Dichtigkeitsprüfungen von bronchialen und vaskulären Anastomosen.

  2. 2.

    Die Begriffe thorakoskopisch oder minimalinvasiv sind definiert über eine Schnittführung bis zu 4 cm ohne Einsatz eines Rippenspreizers.

Allgemeine Bestimmungen

L. Chirurgie

  1. 1.

    Die Leistungen des Kapitels L beinhalten auch ohne explizite Aufzählung folgende daneben nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen, sofern sich aus den Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes ergibt: - alle Maßnahmen zur Operationsplanung und -dokumentation (z.B. Operationsbericht, Videoaufzeichnungen), - alle Maßnahmen zur Lagerung (z.B. unter Verwendung von Lagerungsschienen, auch postoperativ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff), Halterung und/oder Polsterung des Gelenks, - alle intraoperativen Maßnahmen zur Kühlung oder zur Blutstillung (chirurgisch mittels Unterbindung, medikamentös oder apparativ), - (Gelenk-) Spülungen und Drainagen, - Verbände zur Wundabdeckung, - Schienen, ausgenommen sind im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff vom Operateur individuell angefertigte und/oder angepasste Schienen, - Anlegen einer Blutleere oder Blutsperre, - Einlegen von Medikamententrägern, - intraoperatives Einbringen von Medikamenten durch den Operateur (z.B. zur Schmerztherapie), - prä-, intra- und postoperative Funktions- oder Stabilitätsprüfungen, - Gelenkmobilisationen ohne Dokumentation des Bewegungsumfangs, - Durchleuchtungen/Einsatz eines Bildwandlers, - das Ausschneiden von Hautnarben, - intraoperative Punktionen, - intraoperative Markierungen, ausgenommen sind Markierungen im Rahmen von Leistungen des Abschnitts L I, - An- bzw. Nachzeichnen der Schnittführung, - intraoperative Lagekontrollen, unabhängig von der Methode, - Gewinnung von Untersuchungsmaterial für zytologische, mikrobiologische oder Laboratoriumsuntersuchungen (z.B. Abstriche), - intraoperative Entnahme von Gewebeproben, - Anforderung von Untersuchungen von intraoperativ gewonnenen Materialien sowie deren sachgerechte Herrichtung und Verpackung, - Aufstellen eines postoperativen Behandlungsplans für die unmittelbare postoperative Phase, - Verwendung von Hämostyptika, - intraoperative Prüfung der Durchblutung und ggf. angelegter Anastomosen

  2. 2.

    Die Leistungen beinhalten auch ohne explizite Aufzählung alle Eröffnungs- und Verschlussleistungen, soweit in den einzelnen Abschnitten des Kapitels L nichts anderes geregelt ist.

  3. 3.

    Werden intraoperativ Strukturen, die im operativen Zielgebiet verlaufen, zu ihrer Schonung präpariert und dargestellt, kann dafür keine gesonderte Gebührenposition berechnet werden. Davon ausgenommen sind begründbare anatomische Fehllagen oder Verlagerung infolge von vorhergehenden operativen Eingriffen sowie rekonstruktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Unterbindung und Übernähung von Gefäßen. Die alleinige Unterbindung eines Gefäßes kann nicht gesondert berechnet werden, sofern nicht in den Gebührennummern etwas Abweichendes geregelt ist.

  4. 4.

    Probeexzisionen dienen der Gewebsentnahmen zur histologischen Diagnostik. Erfolgt dieselbe Probeexzision im Rahmen einer anderen Operation, kann sie nicht gesondert berechnet werden.

  5. 5.

    Die Begriffe klein/groß folgen den folgenden Angaben bzw. Definitionen, sofern in den Gebührenpositionen nichts anderes angegeben ist: 1. Länge: klein entspricht bis 3 cm, groß entspricht größer als 3 cm. 2. Fläche: klein entspricht bis 4 cm², groß entspricht größer als 4 cm². 3. Volumen: klein entspricht bis 1 cm³, groß entspricht größer als 1 cm³. 4. Eingriffe am Kopf (inklusive Mundhöhle) und an den Händen: Aufgrund des Schweregrades sind diese Eingriffe als groß definiert. 5. Sofern nichts anderes in den Gebührenpositionen erwähnt ist, gelten für die Anwendung der Begriffe unter 1. bis 3. die Schnittführung bzw. die Größe des Resektates. 6. Bei der operativen Behandlung mehrerer Strukturen über eine Schnittführung zählt für die Anwendung der Begriffe 1. bis 3. diese Schnittführung.

  6. 6.

    Unter einem Simultaneingriff versteht man eine vom Kerneingriff unabhängige Intervention, die auch zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden könnte, ohne das Ergebnis des Haupteingriffs zu beeinflussen. Die Abrechnung eines Simultaneingriffs setzt zwei voneinander differente Indikationen (ICD-Schlüssel oder unverschlüsselte Diagnose/n im Volltext) voraus. Als differente Indikation gilt auch eine andere Lokalisation, sofern in der Leistungslegende nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern ein Simultaneingriff innerhalb der GOÄ als Zuschlag im Zusammenhang mit einem anderen Eingriff aufgeführt ist, ist in der Abrechnung dieser Zuschlag zu verwenden.

  7. 7.

    Sofern für einen Zeitbezug der Begriff intraoperativ verwendet wird, versteht man darunter den Zeitraum zwischen Schnitt und Naht (Schnitt-Naht-Zeit). Unter dem Begriff präoperativ versteht man den Zeitraum vor, unter postoperativ den Zeitraum nach der Schnitt-Naht-Zeit im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff.

  8. 8.

    Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.

  9. 9.

    Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) innerhalb des Bauchraumes bei Schwangeren ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.

  10. 10.

    Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) bei Frühgeborenen (= Geburt vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche) kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern der Eingriff vor dem Erreichen des regulären Geburtstermins (ET) stattfindet. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.

  11. 11.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

  12. 12.

    Diagnostische Leistungen des Kapitels L sind bei derselben Lokalisation mit demselben Zugang neben therapeutischen Leistungen des Kapitels L nicht berechnungsfähig. Bei einem medizinisch erforderlichen Umstieg von einem geplanten endoskopischen Eingriff auf ein offenes Vorgehen kann für den nicht erfolgten endoskopischen Eingriff neben der Vergütung für den offenen Eingriff die diagnostische Endoskopie abgerechnet werden.

  13. 13.

    Sofern an derselben Lokalisation mit demselben Zugang mehrere Eingriffe in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, sind die Gebühren ab der zweiten Hauptleistung um 10% zu mindern.

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