GOÄNeuKompass

Ziffer

9154

Zuschlag114,59

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9010, 9011, 9012, 9022, 9023, 9031, 9033, 9042, 9058, 9059, 9069, 9071, 9072, 9073, 9147 oder 9152 für die Entnahme Nasenseptum oder Ohrknorpel,

einschließlich Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie

Zuschlag für (16)

9010
413,78 €

Partielle Ohrmuschelplastik

(z.B. Reduktionsplastik, Korrektur eines Stahl- oder Schneckenohres, Ohrmuschelteilauf bau), ggf. einschließlich Einbringung von Arzneimitteln Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie Hautexzisionen Knorpelexzisionen Knorpelinzisionen - Haltenähte - Hautplastiken, je Seite

9011
652,13 €

Plastische Rekonstruktion der gesamten Ohrmuschel,

ggf. einschließlich - Nahlappenplastik(en) Einbringung von Arzneimitteln Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie Hautexzisionen - Knorpelexzisionen Knorpelinzisionen - Knorpelreimplantationen - Haltenähte, je Seite

9012
563,68 €

Rekonstruktion des Ohres zur Aufnahme einer Epithese,

ggf. einschließlich - Nahlappenplastik(en) - Einbringung von Arzneimitteln Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie Hautexzisionen Knorpelexzisionen Knorpelinzisionen Knorpelreimplantationen Einbringen von enossalen Implantaten Haltenähte, je Seite

9022
435,22 €

Myringoplastik (Tympanoplastik Typ I),

ggf. einschließlich - Ohrmikroskopie - Ohrschmalzentfernung - Einbringung von Arzneimitteln - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Bildung tympanomeataler Lappen - Faszien- oder Perichondriumentnahme im Ohrbereich und Versorgung der Entnahmestelle - Fixation mit Fibrinkleber - Silikonfolie - Gehörgangstamponade, je Seite

9023
929,16 €

Tympanoplastik Typ II bis IV mit Trommelfell- und/oder Gehörknöchelchenketten-Rekonstruktion,

ggf. einschließlich - Einbringung allogenen/alloplastischen Materials (z. B. Prothese), - Ohrmikroskopie - Ohrschmalzentfernung - Einbringung von Arzneimitteln - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Bildung tympanomeataler Lappen - Faszien- oder Perichondriumentnahme im Ohrbereich und Versorgung der Entnahmestelle - Silikonfolie - Gehörgangstamponade, je Seite

9031
557,00 €

Partielle Petrosektomie,

ggf. einschließlich - Obliteration der OP-Höhle mit lokalem Gewebe - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Fazialiskanaldarstellung - Spülung Wundgebiet, je Seite

9033
321,37 €

Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehörgangswand und/oder Verkleinerung einer Radikalhöhle, als selbständige Leistung,

ggf. einschließlich - Ohrmikroskopie - Ohrschmalzentfernung - Einbringung von Arzneimitteln - Einbringung von alloplastischem Material und/oder lokalem Knorpel - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Bildung tympanomeataler Lappen aus der gleichseitigen Ohrmuschel - Gehörgangstamponade, je Seite

9042
299,70 €

Plastischer Verschluss einer retroaurikulären Öffnung oder einer Mastoidfistel oder Exzision einer periaurikulären Fistel,

ggf. einschließlich - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Darstellen, Sondieren und Verfolgen der Fistel - Eröffnen der Kortikalis, je Seite

9058
1189,26 €

Komplette Rekonstruktion eines Teiles der Nase bis zu einer Nasenhälfte und ggf. des Septums: Einarbeiten eines lokalen Lappens (z. B. Stirnlappen oder Wangenlappen),

ggf. einschließlich - Lappenausfomung(en) - Gerüstrekonstruktion - Endoskopie - Abschwellen der Nase - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Lappeneinpassung - Nasentamponade, je Sitzung

9059
1354,84 €

Komplette Rekonstruktion eines Teiles der Nase von mehr als einer Nasenhälfte bis zur totalen Nasenrekonstruktion und ggf. des Septums: Einarbeiten eines lokalen Lappens (z.B. Stirnlappen oder Wangenlappen),

ggf. einschließlich - Lappenausfomung(en) - Gerüstrekonstruktion - Endoskopie - Abschwellen der Nase - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Lappeneinpassung - Nasentamponade, je Sitzung

9069
207,73 €

Einsetzen oder Wechseln eines alloplastischen Platzhalters in einen Nasenseptumdefekt,

ggf. einschließlich - Endoskopie - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - abschwellende Maßnahmen - Anpassen und Bearbeiten des Platzhalters

9071
351,31 €

Plastische Rekonstruktion am knöchernen und knorpeligen Nasenseptum und an den Weichteilen der Nasenscheidewand zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung, auch unter Einschluss des Nasenbodens und/oder der Praemaxilla, des Vomer, der Lamina perpendicularis und operativer Verschmälerung des Nasensteges,

ggf. einschließlich - Implantation von entnommenem Knorpel, Knochen oder Implantation von allogenem Material - Septumschienung - Tamponade - Endoskopie - Abschwellen der Nase - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie

9072
498,53 €

Septorhinoplastik zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung und der äußeren Form der Nase, auch unter Einschluss des Nasenbodens und/oder des knorpeligen und knöchernen Nasengerüstes und/oder der Praemaxilla, des Vomer, der Lamina perpendicularis, zur Behandlung einer einzelnen äußeren Deformität (z.B. Höcker oder Sattel oder Spitzendeformität oder Schiefnase),

ggf. einschließlich - Osteotomien - Höckerabtragung - Nasenspitzenplastik - operative Verschmälerung des Nasensteges - Replantation von intraoperativ entnommenem Knorpel und/oder Knochen - rekonstruierende Plastik der äußeren Nase - Septumschienung - Tamponade - Endoskopie - Abschwellen der Nase - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie

9073
774,38 €

Komplexe plastische Rekonstruktion der inneren und äußeren, knöchernen und knorpeligen Nase (Septorhinoplastik) auch unter Einschluss des Nasenbodens und/oder des knorpeligen und knöchernen Nasengerüstes und/oder der Praemaxilla, des Vomer, der Lamina perpendicularis, zur Behandlung mehrerer äußerer Deformitäten (z. B. Höcker oder Sattel oder Spitzendeformität oder Schiefnase),

ggf. einschließlich - Replantation von intraoperativ lokal entnommenem Knorpel und/oder Knochen - Septumschienung - rekonstruierende Plastik der äußeren Nase - Tamponade - operative Verschmälerung des Nasensteges - Osteotomien - Höckerabtragung - Nasenspitzenplastik - Endoskopie - Abschwellen der Nase

9147
573,92 €

Operative Rekonstruktion des Kehlkopfes bei Stenose oder Thyreoplastiken von außen,

ggf. einschließlich - Einbringung von Arzneimitteln - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Ausschneiden eines Knorpelfensters - Einsetzen Titaniumimplantat zur Medialisierung der Stimmlippe

9152
850,10 €

Operative Rekonstruktion der Trachea von außen oder Tracheaquerresektion mit Re-Anastomose,

einschließlich - Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie - Skelettierung/Mobilisierung der Trachea

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

L. Chirurgie

  1. 1.

    Die Leistungen des Kapitels L beinhalten auch ohne explizite Aufzählung folgende daneben nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen, sofern sich aus den Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes ergibt: - alle Maßnahmen zur Operationsplanung und -dokumentation (z.B. Operationsbericht, Videoaufzeichnungen), - alle Maßnahmen zur Lagerung (z.B. unter Verwendung von Lagerungsschienen, auch postoperativ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff), Halterung und/oder Polsterung des Gelenks, - alle intraoperativen Maßnahmen zur Kühlung oder zur Blutstillung (chirurgisch mittels Unterbindung, medikamentös oder apparativ), - (Gelenk-) Spülungen und Drainagen, - Verbände zur Wundabdeckung, - Schienen, ausgenommen sind im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff vom Operateur individuell angefertigte und/oder angepasste Schienen, - Anlegen einer Blutleere oder Blutsperre, - Einlegen von Medikamententrägern, - intraoperatives Einbringen von Medikamenten durch den Operateur (z.B. zur Schmerztherapie), - prä-, intra- und postoperative Funktions- oder Stabilitätsprüfungen, - Gelenkmobilisationen ohne Dokumentation des Bewegungsumfangs, - Durchleuchtungen/Einsatz eines Bildwandlers, - das Ausschneiden von Hautnarben, - intraoperative Punktionen, - intraoperative Markierungen, ausgenommen sind Markierungen im Rahmen von Leistungen des Abschnitts L I, - An- bzw. Nachzeichnen der Schnittführung, - intraoperative Lagekontrollen, unabhängig von der Methode, - Gewinnung von Untersuchungsmaterial für zytologische, mikrobiologische oder Laboratoriumsuntersuchungen (z.B. Abstriche), - intraoperative Entnahme von Gewebeproben, - Anforderung von Untersuchungen von intraoperativ gewonnenen Materialien sowie deren sachgerechte Herrichtung und Verpackung, - Aufstellen eines postoperativen Behandlungsplans für die unmittelbare postoperative Phase, - Verwendung von Hämostyptika, - intraoperative Prüfung der Durchblutung und ggf. angelegter Anastomosen

  2. 2.

    Die Leistungen beinhalten auch ohne explizite Aufzählung alle Eröffnungs- und Verschlussleistungen, soweit in den einzelnen Abschnitten des Kapitels L nichts anderes geregelt ist.

  3. 3.

    Werden intraoperativ Strukturen, die im operativen Zielgebiet verlaufen, zu ihrer Schonung präpariert und dargestellt, kann dafür keine gesonderte Gebührenposition berechnet werden. Davon ausgenommen sind begründbare anatomische Fehllagen oder Verlagerung infolge von vorhergehenden operativen Eingriffen sowie rekonstruktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Unterbindung und Übernähung von Gefäßen. Die alleinige Unterbindung eines Gefäßes kann nicht gesondert berechnet werden, sofern nicht in den Gebührennummern etwas Abweichendes geregelt ist.

  4. 4.

    Probeexzisionen dienen der Gewebsentnahmen zur histologischen Diagnostik. Erfolgt dieselbe Probeexzision im Rahmen einer anderen Operation, kann sie nicht gesondert berechnet werden.

  5. 5.

    Die Begriffe klein/groß folgen den folgenden Angaben bzw. Definitionen, sofern in den Gebührenpositionen nichts anderes angegeben ist: 1. Länge: klein entspricht bis 3 cm, groß entspricht größer als 3 cm. 2. Fläche: klein entspricht bis 4 cm², groß entspricht größer als 4 cm². 3. Volumen: klein entspricht bis 1 cm³, groß entspricht größer als 1 cm³. 4. Eingriffe am Kopf (inklusive Mundhöhle) und an den Händen: Aufgrund des Schweregrades sind diese Eingriffe als groß definiert. 5. Sofern nichts anderes in den Gebührenpositionen erwähnt ist, gelten für die Anwendung der Begriffe unter 1. bis 3. die Schnittführung bzw. die Größe des Resektates. 6. Bei der operativen Behandlung mehrerer Strukturen über eine Schnittführung zählt für die Anwendung der Begriffe 1. bis 3. diese Schnittführung.

  6. 6.

    Unter einem Simultaneingriff versteht man eine vom Kerneingriff unabhängige Intervention, die auch zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden könnte, ohne das Ergebnis des Haupteingriffs zu beeinflussen. Die Abrechnung eines Simultaneingriffs setzt zwei voneinander differente Indikationen (ICD-Schlüssel oder unverschlüsselte Diagnose/n im Volltext) voraus. Als differente Indikation gilt auch eine andere Lokalisation, sofern in der Leistungslegende nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern ein Simultaneingriff innerhalb der GOÄ als Zuschlag im Zusammenhang mit einem anderen Eingriff aufgeführt ist, ist in der Abrechnung dieser Zuschlag zu verwenden.

  7. 7.

    Sofern für einen Zeitbezug der Begriff intraoperativ verwendet wird, versteht man darunter den Zeitraum zwischen Schnitt und Naht (Schnitt-Naht-Zeit). Unter dem Begriff präoperativ versteht man den Zeitraum vor, unter postoperativ den Zeitraum nach der Schnitt-Naht-Zeit im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff.

  8. 8.

    Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.

  9. 9.

    Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) innerhalb des Bauchraumes bei Schwangeren ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.

  10. 10.

    Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) bei Frühgeborenen (= Geburt vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche) kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern der Eingriff vor dem Erreichen des regulären Geburtstermins (ET) stattfindet. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.

  11. 11.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

  12. 12.

    Diagnostische Leistungen des Kapitels L sind bei derselben Lokalisation mit demselben Zugang neben therapeutischen Leistungen des Kapitels L nicht berechnungsfähig. Bei einem medizinisch erforderlichen Umstieg von einem geplanten endoskopischen Eingriff auf ein offenes Vorgehen kann für den nicht erfolgten endoskopischen Eingriff neben der Vergütung für den offenen Eingriff die diagnostische Endoskopie abgerechnet werden.

  13. 13.

    Sofern an derselben Lokalisation mit demselben Zugang mehrere Eingriffe in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, sind die Gebühren ab der zweiten Hauptleistung um 10% zu mindern.

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