GOÄNeuKompass

Ziffer

7934

Zuschlag49,88

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 7930, 7931, 7932 oder 7933 für endoskopische Maßnahmen an der Psoassehne(nscheide) oder im subspinalen Bereich

Zuschlag für (4)

7930
570,02 €

I. Arthroskopische Maßnahmen an einem Hüftgelenk oder an einem Raum,

ggf. einschließlich - Maßnahmen zur Reinigung und Glättung aller Gelenkstrukturen einschließlich Hüftpfannenrand (Labrum acetabulare) - (Teil-)Entfernung von Osteophyten, Exophyten und/oder Exostosen - Probeentnahmen (auch Entnahmen von Gewebe zur labortechnischen Zellvermehrung) - Spülungen - Lösung von isolierten, lokal begrenzten Verklebungen und/oder Verwachsungen - Entfernung von Schleimhautfalten (Plicae) - Entfernung von freien Gelenkkörpern (soweit nicht die Voraussetzungen für die Berechnung der Leistung nach Nummer 7933 erfüllt sind) - (Teil-)Entfernung und/oder Verödung von Weichteilgeweben, z. B. Gelenkschleimhaut bei Synovialitis (soweit nicht die Voraussetzungen für die Berechnung der Leistung nach Nummer 7932 erfüllt sind), Bandstümpfen, Nerven, Bändern, Sehnen, Bursagewebe

7931
713,34 €

II. Arthroskopische Maßnahmen an einem Hüftgelenk oder an einem Raum: - Refixation eines Knorpel-Knochen-Stückes oder - Knorpel-Knochen-Transplantation oder - arthroskopische Frakturversorgung oder - Refixation und/oder Naht des Labrum acetabulare oder - Refixation der Glutealmuskulatur und/oder Hamstringsehnen oder - Labrumrekonstruktion mit autologem oder heterologem Transplantat oder - Kapselrekonstruktion mit autologem oder heterologem Transplantat oder - Rekonstruktion des Lig. capitis femoris mit autologem oder heterologem Transplantat

7932
541,76 €

III. Arthroskopische Maßnahmen an einem Hüftgelenk oder an einem Raum: - Subtotale Synovialektomie bei entzündlich-rheumatischer Grunderkrankung oder pigmentierter villonodulärer Synovialitis oder Chondromatose oder bei Empyem/Infektion oder - mechanische Maßnahmen zur Anregung der Durchblutung an Knochen- und/oder Knorpelgewebe (z. B. Anbohrung, Mikrofrakturierung, Needling) oder - Knorpelersatz mittels azellulärem oder zellulärem Gewebe oder Material oder - Implantation von autologem oder allogenem oder alloplastischem Gewebe oder Material zum Knochenersatz einschließlich Spongiosaplastik oder - Resektion des Labrum azetabulare oder - Azetabuloplastik (Pinzer-Resektion) oder - Kapselplikatur oder - (Teil-) Resektion der Spina iliaca anterior inferior oder - (Teil-)Resektion des Trochanter minor oder - Entfernung von freien Gelenkkörpern aus einer extraartikulären Bursa oder - Neurolyse oder - Wiederherstellung des Hüftkopf-Schenkelhals-Offsets (Cam-Resektion) oder - Resektion von intraartikulären und/oder kapsulären und/oder periartikulären Ossifikationen und/oder Kalzifikationen oder - Naht der Gelenkkapsel oder - Arthrolyse

7933
677,97 €

IV. Arthroskopische Maßnahmen an einem Hüftgelenk oder an einem Raum: - Entfernung von freien Gelenkkörpern bei histologisch gesicherter Gelenkchondromatose oder - (Teil-)Entfernung von Fremdmaterial aus dem Hüftgelenk oder - Eröffnung oder Entfernung einer oder mehrerer Zyste(n) oder - Operation eines oder mehrerer Ganglions(-en) an Knorpel-, Weichteil- und/oder Bindegewebe oder - Bursektomie einer extraartikulären Bursa oder - Release des Traktus iliotibialis oder - Tenotomie einer extraartikulären Sehne/Muskels oder - Resektion Lig. capitis femoris

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

III. Arthroskopien

  1. 1.

    Die Arthroskopie ist ein Unterbegriff der Endoskopie zur Untersuchung von Gelenken. In diesem Abschnitt sind auch periartikuläre und (Weichteil)-Endoskopie erfasst.

  2. 2.

    Unter einer Arthrolyse versteht man die operative Mobilisierung eines Gelenks mit der Zielsetzung der Verbesserung der Beweglichkeit des Gelenks. Die prä- und postoperative Messung des Bewegungsumfangs des Gelenks in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff ist zu dokumentieren.

Allgemeine Bestimmungen

L. Chirurgie

  1. 1.

    Die Leistungen des Kapitels L beinhalten auch ohne explizite Aufzählung folgende daneben nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen, sofern sich aus den Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes ergibt: - alle Maßnahmen zur Operationsplanung und -dokumentation (z.B. Operationsbericht, Videoaufzeichnungen), - alle Maßnahmen zur Lagerung (z.B. unter Verwendung von Lagerungsschienen, auch postoperativ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff), Halterung und/oder Polsterung des Gelenks, - alle intraoperativen Maßnahmen zur Kühlung oder zur Blutstillung (chirurgisch mittels Unterbindung, medikamentös oder apparativ), - (Gelenk-) Spülungen und Drainagen, - Verbände zur Wundabdeckung, - Schienen, ausgenommen sind im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff vom Operateur individuell angefertigte und/oder angepasste Schienen, - Anlegen einer Blutleere oder Blutsperre, - Einlegen von Medikamententrägern, - intraoperatives Einbringen von Medikamenten durch den Operateur (z.B. zur Schmerztherapie), - prä-, intra- und postoperative Funktions- oder Stabilitätsprüfungen, - Gelenkmobilisationen ohne Dokumentation des Bewegungsumfangs, - Durchleuchtungen/Einsatz eines Bildwandlers, - das Ausschneiden von Hautnarben, - intraoperative Punktionen, - intraoperative Markierungen, ausgenommen sind Markierungen im Rahmen von Leistungen des Abschnitts L I, - An- bzw. Nachzeichnen der Schnittführung, - intraoperative Lagekontrollen, unabhängig von der Methode, - Gewinnung von Untersuchungsmaterial für zytologische, mikrobiologische oder Laboratoriumsuntersuchungen (z.B. Abstriche), - intraoperative Entnahme von Gewebeproben, - Anforderung von Untersuchungen von intraoperativ gewonnenen Materialien sowie deren sachgerechte Herrichtung und Verpackung, - Aufstellen eines postoperativen Behandlungsplans für die unmittelbare postoperative Phase, - Verwendung von Hämostyptika, - intraoperative Prüfung der Durchblutung und ggf. angelegter Anastomosen

  2. 2.

    Die Leistungen beinhalten auch ohne explizite Aufzählung alle Eröffnungs- und Verschlussleistungen, soweit in den einzelnen Abschnitten des Kapitels L nichts anderes geregelt ist.

  3. 3.

    Werden intraoperativ Strukturen, die im operativen Zielgebiet verlaufen, zu ihrer Schonung präpariert und dargestellt, kann dafür keine gesonderte Gebührenposition berechnet werden. Davon ausgenommen sind begründbare anatomische Fehllagen oder Verlagerung infolge von vorhergehenden operativen Eingriffen sowie rekonstruktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Unterbindung und Übernähung von Gefäßen. Die alleinige Unterbindung eines Gefäßes kann nicht gesondert berechnet werden, sofern nicht in den Gebührennummern etwas Abweichendes geregelt ist.

  4. 4.

    Probeexzisionen dienen der Gewebsentnahmen zur histologischen Diagnostik. Erfolgt dieselbe Probeexzision im Rahmen einer anderen Operation, kann sie nicht gesondert berechnet werden.

  5. 5.

    Die Begriffe klein/groß folgen den folgenden Angaben bzw. Definitionen, sofern in den Gebührenpositionen nichts anderes angegeben ist: 1. Länge: klein entspricht bis 3 cm, groß entspricht größer als 3 cm. 2. Fläche: klein entspricht bis 4 cm², groß entspricht größer als 4 cm². 3. Volumen: klein entspricht bis 1 cm³, groß entspricht größer als 1 cm³. 4. Eingriffe am Kopf (inklusive Mundhöhle) und an den Händen: Aufgrund des Schweregrades sind diese Eingriffe als groß definiert. 5. Sofern nichts anderes in den Gebührenpositionen erwähnt ist, gelten für die Anwendung der Begriffe unter 1. bis 3. die Schnittführung bzw. die Größe des Resektates. 6. Bei der operativen Behandlung mehrerer Strukturen über eine Schnittführung zählt für die Anwendung der Begriffe 1. bis 3. diese Schnittführung.

  6. 6.

    Unter einem Simultaneingriff versteht man eine vom Kerneingriff unabhängige Intervention, die auch zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden könnte, ohne das Ergebnis des Haupteingriffs zu beeinflussen. Die Abrechnung eines Simultaneingriffs setzt zwei voneinander differente Indikationen (ICD-Schlüssel oder unverschlüsselte Diagnose/n im Volltext) voraus. Als differente Indikation gilt auch eine andere Lokalisation, sofern in der Leistungslegende nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern ein Simultaneingriff innerhalb der GOÄ als Zuschlag im Zusammenhang mit einem anderen Eingriff aufgeführt ist, ist in der Abrechnung dieser Zuschlag zu verwenden.

  7. 7.

    Sofern für einen Zeitbezug der Begriff intraoperativ verwendet wird, versteht man darunter den Zeitraum zwischen Schnitt und Naht (Schnitt-Naht-Zeit). Unter dem Begriff präoperativ versteht man den Zeitraum vor, unter postoperativ den Zeitraum nach der Schnitt-Naht-Zeit im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff.

  8. 8.

    Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.

  9. 9.

    Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) innerhalb des Bauchraumes bei Schwangeren ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.

  10. 10.

    Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) bei Frühgeborenen (= Geburt vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche) kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern der Eingriff vor dem Erreichen des regulären Geburtstermins (ET) stattfindet. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.

  11. 11.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

  12. 12.

    Diagnostische Leistungen des Kapitels L sind bei derselben Lokalisation mit demselben Zugang neben therapeutischen Leistungen des Kapitels L nicht berechnungsfähig. Bei einem medizinisch erforderlichen Umstieg von einem geplanten endoskopischen Eingriff auf ein offenes Vorgehen kann für den nicht erfolgten endoskopischen Eingriff neben der Vergütung für den offenen Eingriff die diagnostische Endoskopie abgerechnet werden.

  13. 13.

    Sofern an derselben Lokalisation mit demselben Zugang mehrere Eingriffe in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, sind die Gebühren ab der zweiten Hauptleistung um 10% zu mindern.

Qodia als Anbieter

Sehen Sie sich unsere Produktpalette zur digitalen Abrechnung an.

Qodia Check auf einem MacBook

Qodia als Kooperationspartner

Sie benötigen Zugriff auf unsere Daten? Kontaktieren Sie unser Team.

Für Kooperationen, API-Zugang oder individuelle Anfragen stehen wir gerne zur Verfügung.