GOÄNeuKompass
7014
Zuschlag331,97 €Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 7002, 7008, 7010 oder 7012 für zusätzliche Freilegung, Verlagerung und Aufbereitung eines ortsständigen Nervs (einschließlich seiner Äste, z.B. N. massetericus oder hypoglossus) als Transponat sowie Anschluss an ein oder mehrere Ziele (End-zu-End und/oder End-zu-Seit),
ggf. einschließlich - Adhäsiolyse und Freilegung von Nerven - Neuromonitoring und Stimulationen - Eingriffen an der Muskulatur - endoskopischer und minimalinvasiver Zugänge - Drainagen - Kompressionsverband und Kühlung
Der Zuschlag nach Nummer 7014 ist je Sitzung bis zu dreimal berechnungsfähig.
Zuschlag für (4)
Ersatzoperation bei Fazialisparese, Faszienzügelplastik total (perioral und temporo-naso-labial),
ggf. einschließlich - Wiederherstellung von Hautfalten - partieller Straffung der Gesichtshaut - Desepithelialisierung - Hebung und Aufbereitung ortsständiger Transplantate - Versorgung der Entnahmestellen - Einbringen von alloplastischem Material (außer an den Lidern) - Schaffung eines oder mehrerer Tunnel auch mittels Katheter - Drainagen - Kompressionsverband und Kühlung
Ersatzoperation bei Fazialisparese, Neurotisation mit Crossfazial-Nerventransplantat, 1. Sitzung, erstes Transplantat,
ggf. einschließlich - Adhäsiolyse und Freilegung von Nerven - Neuromonitoring und Stimulationen - Wiederherstellung von Hautfalten - partieller Straffung der Gesichtshaut - Desepithelialisierung - Hebung und Aufbereitung ortsständiger Transplantate - Versorgung der Entnahmestellen - Einbringen von alloplastischem Material (außer an den Lidern) - Schaffung eines oder mehrerer Tunnel auch mittels Katheter - Eingriffen an der Muskulatur - endoskopischer und minimalinvasiver Zugänge - Drainagen - Kompressionsverband und Kühlung
Ersatzoperation bei Fazialisparese, Neurotisation mit Crossfazial-Nerventransplantat, 2. Sitzung, erstes Transplantat,
ggf. einschließlich - Adhäsiolyse und Freilegung von Nerven - Neuromonitoring und Stimulationen - Wiederherstellung von Hautfalten - partieller Straffung der Gesichtshaut - Desepithelialisierung - Hebung und Aufbereitung ortsständiger Transplantate - Versorgung der Entnahmestellen - Einbringen von alloplastischem Material (außer an den Lidern) - Schaffung eines oder mehrerer Tunnel auch mittels Katheter - Eingriffen an der Muskulatur - endoskopischer und minimalinvasiver Zugänge - Drainagen - Kompressionsverband und Kühlung
Ersatzoperation bei Fazialisparese, Neurotisation mit Crossfazial-Nerventransplantat, kombiniert in einer Sitzung, erstes Transplantat,
ggf. einschließlich - Adhäsiolyse und Freilegung von Nerven - Anschlüsse End-zu-End und/oder End-zu-Seit - Neuromonitoring und Stimulationen - Wiederherstellung von Hautfalten - partieller Straffung der Gesichtshaut - Desepithelialisierung - Hebung und Aufbereitung ortsständiger Transplantate - Versorgung der Entnahmestellen - Einbringen von alloplastischem Material (außer an den Lidern) - Schaffung eines oder mehrerer Tunnel auch mittels Katheter - endoskopischer und minimalinvasiver Zugänge - Drainagen - Kompressionsverband und Kühlung
Relevante Abrechnungsbestimmungen
I. Plastische Chirurgie, Oberflächenchirurgie, Replantationschirurgie
- 1.
Bezieht sich eine Leistung auf eine Länge oder eine Fläche, so sind die entsprechenden Maße aller im Sinne dieser Leistung in einer Sitzung bearbeiteten Längen bzw. Flächen zu summieren. Für die Berechnung dieser Leistung ist die so gebildete Summe maßgeblich und nicht die Anzahl der betroffenen Areale bzw. Körperregionen.
- 2.
Für die axilläre Lymphknotendissektion gilt folgende Einteilung: Level 1: - Lymphknoten der unteren Axilla, lateral des lateralen Randes des M. pectoralis minor Level 2: - Lymphknoten der mittleren Axilla, zwischen dem medialen und lateralen Rand des M. pectoralis minor sowie interpektorale (Rotter-)Lymphknoten zwischen den Mm. pectorales major et minor Level 3: - apikale Lymphknoten, medial und kranial des medialen Randes des M. pectoralis minor einschließlich aller als subklavikulär, infraklavikulär oder apikal klassifizierten Lymphknoten
- 3.
Für die Leistungen des Abschnitts L I gilt als Debridement die Sanierung eines Wundbettes durch chirurgische Entfernung nekrotischer und fibrinöser Beläge, z.B. mit dem Skalpell oder scharfen Löffel.
- 4.
Sofern in den Legenden des Abschnitts L I nicht anders bestimmt, umfasst das Gesicht die von Haut bedeckte Vorderfläche des Kopfes (begrenzt durch Haaransatz und Unterkiefer), einschließlich der Ohren. Von Schleimhaut bedeckte Flächen, Augäpfel, Mundhöhle und Naseninneres gehören nicht zum Gesicht.
- 5.
Die im Abschnitt L I aufgeführten Lappenplastiken bzw. Einbringungen von Lappen beziehen sich auf die Deckung von Defekten der Körperoberfläche inklusive der Wiederherstellung der Mammae. Einbringungen von Transplantaten zur funktionellen Wiederherstellung der übrigen Körperregionen sind nach den Gebührennummern der jeweiligen Abschnitte zu berechnen, sofern hierfür eigenständige Leistungen aufgeführt sind.
- 6.
Bei einer Transplantation wird ein Gewebeanteil am Spenderort vollständig entnommen und an einem fernab gelegenen Empfängerort eingebracht. Gefäße und Nerven müssen ggf. am Empfängerort wieder angeschlossen werden.
L. Chirurgie
- 1.
Die Leistungen des Kapitels L beinhalten auch ohne explizite Aufzählung folgende daneben nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen, sofern sich aus den Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes ergibt: - alle Maßnahmen zur Operationsplanung und -dokumentation (z.B. Operationsbericht, Videoaufzeichnungen), - alle Maßnahmen zur Lagerung (z.B. unter Verwendung von Lagerungsschienen, auch postoperativ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff), Halterung und/oder Polsterung des Gelenks, - alle intraoperativen Maßnahmen zur Kühlung oder zur Blutstillung (chirurgisch mittels Unterbindung, medikamentös oder apparativ), - (Gelenk-) Spülungen und Drainagen, - Verbände zur Wundabdeckung, - Schienen, ausgenommen sind im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang zum operativen Eingriff vom Operateur individuell angefertigte und/oder angepasste Schienen, - Anlegen einer Blutleere oder Blutsperre, - Einlegen von Medikamententrägern, - intraoperatives Einbringen von Medikamenten durch den Operateur (z.B. zur Schmerztherapie), - prä-, intra- und postoperative Funktions- oder Stabilitätsprüfungen, - Gelenkmobilisationen ohne Dokumentation des Bewegungsumfangs, - Durchleuchtungen/Einsatz eines Bildwandlers, - das Ausschneiden von Hautnarben, - intraoperative Punktionen, - intraoperative Markierungen, ausgenommen sind Markierungen im Rahmen von Leistungen des Abschnitts L I, - An- bzw. Nachzeichnen der Schnittführung, - intraoperative Lagekontrollen, unabhängig von der Methode, - Gewinnung von Untersuchungsmaterial für zytologische, mikrobiologische oder Laboratoriumsuntersuchungen (z.B. Abstriche), - intraoperative Entnahme von Gewebeproben, - Anforderung von Untersuchungen von intraoperativ gewonnenen Materialien sowie deren sachgerechte Herrichtung und Verpackung, - Aufstellen eines postoperativen Behandlungsplans für die unmittelbare postoperative Phase, - Verwendung von Hämostyptika, - intraoperative Prüfung der Durchblutung und ggf. angelegter Anastomosen
- 2.
Die Leistungen beinhalten auch ohne explizite Aufzählung alle Eröffnungs- und Verschlussleistungen, soweit in den einzelnen Abschnitten des Kapitels L nichts anderes geregelt ist.
- 3.
Werden intraoperativ Strukturen, die im operativen Zielgebiet verlaufen, zu ihrer Schonung präpariert und dargestellt, kann dafür keine gesonderte Gebührenposition berechnet werden. Davon ausgenommen sind begründbare anatomische Fehllagen oder Verlagerung infolge von vorhergehenden operativen Eingriffen sowie rekonstruktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Unterbindung und Übernähung von Gefäßen. Die alleinige Unterbindung eines Gefäßes kann nicht gesondert berechnet werden, sofern nicht in den Gebührennummern etwas Abweichendes geregelt ist.
- 4.
Probeexzisionen dienen der Gewebsentnahmen zur histologischen Diagnostik. Erfolgt dieselbe Probeexzision im Rahmen einer anderen Operation, kann sie nicht gesondert berechnet werden.
- 5.
Die Begriffe klein/groß folgen den folgenden Angaben bzw. Definitionen, sofern in den Gebührenpositionen nichts anderes angegeben ist: 1. Länge: klein entspricht bis 3 cm, groß entspricht größer als 3 cm. 2. Fläche: klein entspricht bis 4 cm², groß entspricht größer als 4 cm². 3. Volumen: klein entspricht bis 1 cm³, groß entspricht größer als 1 cm³. 4. Eingriffe am Kopf (inklusive Mundhöhle) und an den Händen: Aufgrund des Schweregrades sind diese Eingriffe als groß definiert. 5. Sofern nichts anderes in den Gebührenpositionen erwähnt ist, gelten für die Anwendung der Begriffe unter 1. bis 3. die Schnittführung bzw. die Größe des Resektates. 6. Bei der operativen Behandlung mehrerer Strukturen über eine Schnittführung zählt für die Anwendung der Begriffe 1. bis 3. diese Schnittführung.
- 6.
Unter einem Simultaneingriff versteht man eine vom Kerneingriff unabhängige Intervention, die auch zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden könnte, ohne das Ergebnis des Haupteingriffs zu beeinflussen. Die Abrechnung eines Simultaneingriffs setzt zwei voneinander differente Indikationen (ICD-Schlüssel oder unverschlüsselte Diagnose/n im Volltext) voraus. Als differente Indikation gilt auch eine andere Lokalisation, sofern in der Leistungslegende nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern ein Simultaneingriff innerhalb der GOÄ als Zuschlag im Zusammenhang mit einem anderen Eingriff aufgeführt ist, ist in der Abrechnung dieser Zuschlag zu verwenden.
- 7.
Sofern für einen Zeitbezug der Begriff intraoperativ verwendet wird, versteht man darunter den Zeitraum zwischen Schnitt und Naht (Schnitt-Naht-Zeit). Unter dem Begriff präoperativ versteht man den Zeitraum vor, unter postoperativ den Zeitraum nach der Schnitt-Naht-Zeit im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff.
- 8.
Bei Gerinnungsstörungen unter Therapie mit Vitamin K-Antagonisten, Gerinnungsstörungen unter anderen (nicht Vitamin K-Antagonisten) oralen Antikoagulanzien (direkte Thrombininhibitoren und direkte Faktor Xa-lnhibitoren) bzw. nicht medikamentös verursachter hämorrhagischer Diathese kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern die Blutstillung aufgrund der eingeschränkten Gerinnungsfähigkeit so aufwendig ist, dass die Interventions- bzw. Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt ist und keine Möglichkeit besteht, die Maßnahme zeitlich zu verschieben sowie aufgrund des gegebenen Falles, wie Gefahr in Verzug, Notfall, etc. eine Normalisierung der Gerinnungsfähigkeit vor der Behandlung nicht erfolgen kann. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen. Die medizinische Indikation und der Grund für die nicht rechtzeitig mögliche Normalisierung der Blutstillung müssen in der Rechnung angegeben werden.
- 9.
Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) innerhalb des Bauchraumes bei Schwangeren ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.
- 10.
Bei chirurgischen Eingriffen (offen, endoskopisch oder laparoskopisch) bei Frühgeborenen (= Geburt vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche) kann für eine Leistung die 2fache Gebühr in Rechnung gestellt werden, sofern der Eingriff vor dem Erreichen des regulären Geburtstermins (ET) stattfindet. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 2fachen Berechnung ausgenommen.
- 11.
Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.
- 12.
Diagnostische Leistungen des Kapitels L sind bei derselben Lokalisation mit demselben Zugang neben therapeutischen Leistungen des Kapitels L nicht berechnungsfähig. Bei einem medizinisch erforderlichen Umstieg von einem geplanten endoskopischen Eingriff auf ein offenes Vorgehen kann für den nicht erfolgten endoskopischen Eingriff neben der Vergütung für den offenen Eingriff die diagnostische Endoskopie abgerechnet werden.
- 13.
Sofern an derselben Lokalisation mit demselben Zugang mehrere Eingriffe in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, sind die Gebühren ab der zweiten Hauptleistung um 10% zu mindern.
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 7012 für jedes weitere Transplantat
331,97 €Nächste ZifferZuschlag zu der Leistung nach Nummer 7002, 7008, 7010 oder 7012 für das Einbringen eines freien mikrochirurgischen Muskel-Lappens bei Ersatzoperation bei Fazialisparese,
ggf. einschließlich - Adhäsiolyse - Neuromonitoring und Stimulationen - Vorbereitung des Implantatbettes sowie des Transplantates einschließlich plastischer Modellierung - Eingriffen an der Muskulatur - endoskopischer und minimalinvasiver Zugänge - Drainagen - Kompressionsverband und Kühlung
663,94 €