GOÄNeuKompass

Ziffer

4829

5,17

Untersuchung der Tränensekretionsmenge oder der Tränenfilmaufreißzeit

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 4829 ist bei der Untersuchung der Tränensekretionsmenge und der Tränenfilmaufreißzeit in derselben Sitzung zweimal berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

I. Leistungen der konservativen Augenheilkunde

  1. 1.

    Die diagnostischen Leistungen des Kapitels I umfassen die Leistungserbringung auch für beide Augen, soweit in den einzelnen Leistungsbeschreibungen nichts anderes bestimmt ist. Therapeutische Leistungen des Kapitels I sind bei beidseitiger Erbringung je Auge berechnungsfähig.

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