GOÄNeuKompass
3420
Zuschlag485,87 €Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 225,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durch eine zur Behandlung von Kindern personell und technisch ausgestattete pädiatrische Dialyseeinrichtung
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 3418, 3419 oder 3420 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 3420 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 3420 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist. Der Zuschlag nach Nummer 3420 ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält. Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
Relevante Abrechnungsbestimmungen
VI. Nephrologie
- 1.
Mit den Gebühren abgegolten sind alle Kosten für regelmäßige auf die Dialyseprozedur bezogene Beratungen und Untersuchungen, Anfertigung und Auswertung der Dialyse- bzw. Behandlungsprotokolle, Anpassung von Sollgewicht und Dialyseregime sowie orientierende Kontrollen des Dialyseshunts.
- 2.
Wird die technische Dialyseleistung nicht durch den Arzt oder in seinem Auftrag erbracht, sondern durch eine selbständige gemeinnützig-ambulante Dialyseeinrichtung aufgrund eines eigenen Behandlungsvertrages mit dem Patienten, sind die Vergütungen für den Arzt nach Nummer 3400, 3402, 3403, 3407, 3413 und/oder 3414 zu mindern. Die Minderung beträgt 83% bei Nummer 3400, 76% bei Nummer 3402, 75% bei Nummer 3403, 80% bei Nummer 3407, 94% bei Nummer 3413 und 81% bei Nummer 3414. Neben den geminderten Gebühren darf der Arzt Sachkosten nach § 10 GOÄ nicht berechnen; die §§ 7 bis 9 GOÄ bleiben unberührt.
- 3.
Nicht gesondert berechnungsfähig sind die Betriebskosten einer Dialyseeinrichtung wie z.B. Geräte, die der Durchführung von Nierenersatzverfahren oder therapeutischen extrakorporalen Eliminationsverfahren dienen sowie Energiekosten und Kosten für Wasser und dessen Aufbereitung.
- 4.
Für Materialien im Sinne von § 10 im Rahmen von Nierenersatzverfahren oder therapeutischen extrakorporalen Eliminationsverfahren ist die Berechnung folgender Pauschalen zulässig: I. Pauschale für Dialysate, Filter, Schlauchsystem und Punktionsnadeln (einschließlich für Single-Needle-Dialyse), Sterilfilter, Verbandsmaterial, Verpflegung, Wäschereinigung, Perfusorspritze, Heparin (auch zur Katheterblockung) für Hämodialyse nach Nummer 3402, 3403 oder 3407 in Höhe von 32,35 Euro II. Pauschale für Dialysate, Filter, Schlauchsystem und Punktionsnadeln, Sterilfilter, Substituatlösungen, Verbandsmaterial, Verpflegung, Wäschereinigung, Perfusorspritze, Heparin (auch zur Katheterblockung) für Hämofiltration/Hämodiafiltration nach Nummer 3402, 3403 oder 3407 in Höhe von 33,66 Euro III. Pauschale für Dialysate, Schlauchsystem und Konnektor-Wechsel, Leerbeutel, Verbandsmaterial für Peritonealdialyse (CAPD) nach Nummer 3400 oder 3414 in Höhe von 44,77 Euro. Neben der Pauschale sind eine parenterale Ernährung über Peritoneallösungen und notwendige Überleitungswechsel gesondert über § 10 berechnungsfähig. IV. Pauschale für Dialysate, Schlauchsystem und Konnektor-Wechsel, Leerbeutel, Verbandsmaterial, Verpflegung, Wäschereinigung für Peritonealdialyse (CCPD/APD) nach Nummer 3400, 3401 oder 3413 in Höhe von 50,96 Euro. Neben der Pauschale sind eine parenterale Ernährung über Peritoneallösungen und notwendige Überleitungswechsel gesondert über § 10 berechnungsfähig. V. Pauschale für Spüllösung, Filter/Adsorber, Schlauchsystem und Punktionsnadeln, Antikoagulanz-Lösungen, Verbandsmaterial, Verpflegung, Wäschereinigung, Perfusorspritze, Heparin für Lipoprotein-Apherese nach Nummer 3410 in Höhe von 837,79 Euro VI. Pauschale in Verbindung mit Pauschale I oder II für zusätzliches Schlauchsystem je Zitrat- und Calciumlösung, Perfusorspritze, Calcium i.v., Zitratlösung für Citratantikoagulation nach Nummer 3411 in Höhe von 51,37 Euro VII. Pauschale, auch in Verbindung mit Pauschale I, II, III oder IV für zusätzliche Materialkosten und zusätzliche Kosten für Einmalwäsche und Mehrkosten der Wäschereinigung bei Behandlung von Patienten nach Nummer 3416 in Höhe von 9,78 Euro
