GOÄNeuKompass
2005
19,77 €Medizinische Bewegungstherapie in einer Gruppe von drei bis sechs Teilnehmern,
je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 60 Minuten
Relevante Abrechnungsbestimmungen
E. Physikalisch medizinische Leistungen
- 1.
In den Leistungen des Kapitels E sind alle Kosten enthalten bis auf: - Arzneimittel für Inhalationen, Phono- und Iontophoresen - Badezusatz für Teil-, Dreiviertel- und Vollbäder - Packungsmaterial für Kälte- und Wärmetherapie - das für ergotherapeutische Behandlungen erforderliche Material - das nach manueller Lymphdrainage erforderliche Bandagierungsmaterial
- 2.
Die im Kapitel E aufgeführten Leistungen sind während einer stationären Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie vom Arzt oder seinem gemäß § 4 Absatz 2a, 2b oder 2c GOÄ benannten Vertreter persönlich erbracht werden. Leistungen, die während einer stationären Behandlung unter fachlicher Aufsicht und Weisung des Wahlarztes oder seines Vertreters erbracht werden, können nicht berechnet werden.
- 3.
Die Leistungen der Abschnitte E I bis E VIII sind neben den Leistungen des Abschnitts E IX nicht berechnungsfähig.
- 4.
Die Leistungen des Abschnitts E IX sind nur im stationären Bereich berechnungsfähig.
