GOÄNeuKompass
1602
Zuschlag21,15 €Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 24,00 EUR und bis zu 33,00 EUR bewertet sind
Der Zuschlag nach Nummer 1602 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1600, 1601, 1603 oder 1604 nicht berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 1602 ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Ausschlüsse (4)
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 14,00 EUR bewertet sind
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 14,00 EUR und bis zu 24,00 EUR bewertet sind
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 33,00 EUR und bis zu 57,00 EUR bewertet sind
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen des Abschnitts D I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 57,00 EUR bewertet sind
Relevante Abrechnungsbestimmungen
Zuschläge für ambulante Anästhesieleistungen
- 1.
Bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen können für die erforderliche Bereitstellung von Anästhesiearbeitsplätzen bzw. -einrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge Zuschläge berechnet werden.
- 2.
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags ist die erbrachte Anästhesieleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz. Eine Zuordnung des Zuschlags zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
- 3.
Die Zuschläge sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Kalendertag wegen derselben Erkrankung vom Operateur und/oder Anästhesisten veranlasst in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn während oder nach der geplanten ambulanten Operation aus unvorhersehbaren Gründen die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung vom Operateur und/oder Anästhesisten festgestellt und auf der Rechnung entsprechend begründet wird.
- 4.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete anästhesiologische Leistung aufzuführen.
