GOÄNeuKompass

Ziffer

1304

Zuschlag12,59

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1299, 1300 oder 1301 für die Untersuchung des Herzens mittels Gewebedoppler zur quantitativen Wandbewegungsanalyse bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

Abrechnungsbestimmung

Der Zuschlag nach Nummer 1304 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1303, 1328, 1329 oder 1330 nicht berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Sonographische Leistungen

  1. 1.

    Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.

  3. 3.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

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