GOÄNeuKompass

Ziffer

1291

205,48

Endosonographie des Ösophagus, des Magens, des Duodenums, der Gallenwege und/oder des Pankreas,

ggf. einschließlich - der Endosonographie abdominaler Gefäße und lokoregionärer Lymphknoten, einschließlich Einbringen/Positionieren des mit einem Ultraschalltransducer armierten Endoskopes Rachenanästhesie, je Sitzung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 1291 ist neben in gleicher Sitzung erbrachten endoskopischen Leistungen des oberen Gastrointestinaltraktes nur mit medizinischer Begründung berechnungsfähig. Die medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben. Die Leistung nach Nummer 1291 ist neben der Leistung nach Nummer 1290 nicht berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Sonographische Leistungen

  1. 1.

    Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.

  3. 3.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

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