GOÄNeuKompass

Ziffer

1258

Zuschlag34,06

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1255 für Quantifizierung von Nierenarterienstenosen und/oder Stenosen der Viszeralarterien bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

einschließlich - Bestimmung der systolischen Maximalgeschwindigkeit (prä-, intra- und poststenotisch) - zur Quantifizierung der Nierenarterienstenosen: Bestimmung des Widerstandsindex innerhalb beider Nieren bzw. am Transplantat an mindestens je drei Punkten

Abrechnungsbestimmung

Der Zuschlag nach Nummer 1258 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 1257, 1328, 1329 oder 1330 nicht berechnungsfähig.

Ausschlüsse (4)

1257ZuschlagAusschluss
29,13 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1255 für Quantifizierung von Nierenarterienstenosen und/oder Stenosen der Viszeralarterien,

einschließlich - Bestimmung der systolischen Maximalgeschwindigkeit (prä-, intra- und poststenotisch) - zur Quantifizierung der Nierenarterienstenosen: Bestimmung des Widerstandsindex innerhalb beider Nieren bzw. am Transplantat an mindestens je drei Punkten

1328ZuschlagAusschluss
15,00 €

Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 36,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

1329ZuschlagAusschluss
25,00 €

Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 36,00 EUR bis zu 58,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

1330ZuschlagAusschluss
35,00 €

Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts C VI, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 58,00 EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Sonographische Leistungen

  1. 1.

    Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.

  3. 3.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

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