GOÄNeuKompass

Ziffer

1243

64,33

Sonographische Untersuchung der Aa. carotides communes, externae und internae, beidseits, mittels B-Mode- und Farbdoppler-Verfahren,

einschließlich der Untersuchung der Aa. vertebrales, je Sitzung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 1243 ist im Behandlungsfall bis zu dreimal berechnungsfähig.

Mögliche Zuschläge (7)

1244Zuschlag
12,23 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1243 für eine Untersuchung der Periorbitalarterien beidseits mittels CW-Doppler,

einschließlich Kompressionstest, je Sitzung

1245Zuschlag
15,27 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1243 für eine Untersuchung der Periorbitalarterien beidseits mittels CW-Doppler bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

einschließlich Kompressionstest, je Sitzung

1246Zuschlag
25,88 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1243 für die Untersuchung (B-Mode plus Farbdoppler) der Aa. subclaviae, ggf. einschließlich der Vv. Jugulares und/oder der Vv. subclaviae,

beidseits, je Sitzung

1247Zuschlag
32,61 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1243 für die Untersuchung (B-Mode plus Farbdoppler) der Aa. subclaviae, ggf. einschließlich der Vv. jugulares, und/oder der Vv. subclaviae bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

beidseits, je Sitzung

1248Zuschlag
21,42 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1242 oder 1243 für die Quantifizierung ab einem Stenosegrad von 50%,

einschließlich Bestimmung der systolischen Maximalgeschwindigkeit (prä-, intra- und poststenotisch)

1302Zuschlag
10,31 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1203, 1216, 1221, 1241, 1243, 1249, 1255, 1261, 1263, 1264, 1270, 1298, 1300, 1301, 1327 oder 1331 für Spektralanalyse (Fast Fourier Transformation) und/oder quantitative Berechnungen (z. B. Pourcelot-Index),

einschließlich Bilddokumentation, je Sitzung

1326Zuschlag
29,34 €

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1216, 1220, 1226, 1230, 1235, 1237, 1243, 1249, 1255, 1264, 1296, 1298, 1299, 1300, 1301, 1317 oder 1325 für 3D/4D-Sonographieverfahren

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Sonographische Leistungen

  1. 1.

    Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.

  3. 3.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

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