GOÄNeuKompass

Ziffer

1200

21,00

Sonographische (Teil-) Untersuchung mit Bezug auf ein Organ oder sonographische Verlaufsuntersuchung,

einschließlich der fallweise erfolgenden abschnittsweisen Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen, je Sitzung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 1200 ist neben der Leistung nach Nummer 1224 oder 1227 nicht berechnungsfähig. Bei Mehrfachtransplantierten ist die Leistung nach Nummer 1200 je transplantiertem Organ berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1200 ist bis zu dreimal je Sitzung berechnungsfähig.

Relevante Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

VI. Sonographische Leistungen

  1. 1.

    Die untersuchten Organe beziehungsweise Strukturen sowie gegebenenfalls die Körperseite sind in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Mit den Leistungen des Abschnitts C VI sind die erforderliche Bilddokumentation ggf. einschließlich der Flusskurve bei dopplersonographischer Untersuchung, erforderlichenfalls in Farbe, und die schriftliche Befunderstellung abgegolten.

  3. 3.

    Bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 kann für eine Leistung die 1,5fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs‐ und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.

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